Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Dienstleistungsverkehr. Miete eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat. Abgabe auf nicht registrierte, aber Gebietsansässigen zur Verfügung gestellte Fahrzeuge. Regelung der Erhebung

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104

 

Beteiligte

van de Coevering

G. M. van de Coevering

Hoofd van het District Douane Roermond van de rijksbelastingdienst

 

Tenor

Die Artikel 49 EG bis 55 EG stehen einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach der eine in diesem Mitgliedstaat wohnende natürliche Person, die ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes Fahrzeug mietet, bei Beginn der Benutzung dieses Fahrzeugs auf den Straßen des ersten Mitgliedstaats eine Registrierungsgebühr in voller Höhe zu entrichten hat, ohne dass die Dauer der Benutzung dieses Straßennetzes berücksichtigt wird und ohne dass diese Person ein Recht auf Befreiung oder Rückerstattung geltend machen kann, wenn das Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen im erstgenannten Mitgliedstaat dauerhaft benutzt zu werden, noch tatsächlich in dieser Weise benutzt wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande) mit Entscheidung vom 31. Mai 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2005, in dem Verfahren

G. M. van de Coevering

gegen

Hoofd van het District Douane Roermond van de rijksbelastingdienst

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richterin N. Colneric und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

gemäß Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 49 EG bis 55 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn van de Coevering (im Folgenden: Kläger) und dem Hoofd van het District Douane Roermond van de rijksbelastingdienst (Leiter des Zollbezirks Roermond der Steuerbehörde) über einen Nacherhebungsbescheid betreffend eine Steuer, die aufgrund der Straßenbenutzung in den Niederlanden mit einem in Belgien gemieteten und registrierten Personenkraftwagen zu leisten ist.

Nationales Recht

3 Nach der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder von 1992 (Wet op de belasting van personenauto's en motorrijwielen 1992; im Folgenden: Gesetz) gilt:

1. Unter der Bezeichnung ‚Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder’ wird eine Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder erhoben.

2. Die Steuer wird bei der Registrierung eines Personenkraftwagens oder eines Motorrads in dem aufgrund der Wegenverkeerswet 1994 (Straßenverkehrsgesetz von 1994) geführten Register der ausgegebenen Kennzeichen geschuldet.

5. Steht ein nicht registrierter Personenkraftwagen oder ein nicht registriertes Motorrad einer in den Niederlanden wohnenden natürlichen Person oder einer dort niedergelassenen Körperschaft tatsächlich zur Verfügung, so wird die Steuer bei Beginn der Benutzung dieses Kraftfahrzeugs in den Niederlanden auf der Straße im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes von 1994 geschuldet.”

4 Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes lautet:

„Für einen nicht registrierten Personenkraftwagen oder ein nicht registriertes Motorrad wird die Steuer bei demjenigen erhoben, dem das Kraftfahrzeug tatsächlich zur Verfügung steht.”

5 Artikel 6 des Gesetzes bestimmt:

  1. „Die Steuer ist bei der Anmeldung zu entrichten.
  2. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 des Allgemeinen Gesetzes über staatliche Steuern (Algemene wet inzake rijksbelastingen)

    a. muss die Steuer, wenn sie

    1. bei der Registrierung geschuldet wird, gezahlt werden, bevor das Kennzeichen auf einen Namen ausgestellt wird;
    2. bei Beginn der Benutzung der Straße geschuldet wird, vor Beginn dieser Benutzung gezahlt werden;
    3. b. erfolgt die Anmeldung gleichzeitig mit der Zahlung der Steuer.
    4. Durch ministerielle Regelung können Bestimmungen erlassen werden, nach denen die Steuer in Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b nicht vor Beginn der Benutzung der Straße gezahlt zu werden braucht.
    5. Macht in dem in Absatz 3 genannten Fall derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen nicht registrierten Personenkraftwagen oder ein nicht registriertes Motorrad besitzt, bei einer Überprüfung durch Beamte der staatlichen Steuerbehörden oder durch Fahndungsbeamte im Sinne von Artikel 141 des Wetboek van Strafvordering (Strafprozessordnung) nicht glaubhaft, dass die Steuer gezahlt ist, ist die Steuer unverzüglich zu zahlen.”

6 Artikel 9 des Gesetzes (in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung) lautet:

„1. Die Steuer beträgt für einen Personenkraftwagen 45,2 % des Nettokatalogpreises abzüglich 3 394 NLG, oder aber, f...

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