Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme einer Streithilfe

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Die Republik Finnland wird als Streithelferin gestrichen.

2. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 4. März 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Benyon und G. Braun als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und A. Dittrich als Bevollmächtigte sowie durch Rechtsanwalt H. F. Wissel,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Finnland, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Mit am 25. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat die Republik Finnland dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie ihre Streithilfe in der vorliegenden Rechtssache zurücknehme.

2 Mit am 19. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat die Kommission die Rücknahme des Streithilfeantrags der Republik Finnland zur Kenntnis genommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist zu dieser Rücknahme Stellung genommen.

3 Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften

Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1766400

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