Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschleunigtes Verfahren
Beteiligte
Telekom-Control-Kommission |
Tenor
Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), die Rechtssache C-282/13 dem in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 24. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2013, in dem Verfahren
T-Mobile Austria GmbH
gegen
Telekom-Control-Kommission
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag des Berichterstatters E. Jarašiūnas,
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 37) (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 2009/140 (im Folgenden: Rahmenrichtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der T-Mobile Austria GmbH (im Folgenden: T-Mobile Austria), einer österreichischen Gesellschaft, die elektronische Kommunikationsdienste erbringt, und der Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: TCK) wegen deren Weigerung, T-Mobile Austria im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer Änderung der Eigentümerstruktur der Orange Austria Telecommunication GmbH (im Folgenden: Orange) und der Hutchison 3G Austria GmbH (im Folgenden: Hutchison) die Parteistellung zuzuerkennen.
Rz. 3
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Orange und Hutchison am 23. Mai 2012 gemäß § 56 Abs. 2 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes von 2003 (BGBl. I Nr. 70/2003) bei der TCK die Genehmigung der mit der Durchführung des Anteilserwerbs samt Verschmelzung von Orange mit Hutchison einhergehenden Änderung der Eigentümerstruktur dieser beiden Gesellschaften beantragten. Ferner beantragten Orange und Hutchison am 9. Juli 2012 die Genehmigung der damit in Zusammenhang stehenden Übertragung von Frequenznutzungsrechten gemäß § 56 Abs. 1 des genannten Gesetzes.
Rz. 4
Am 10. Juli 2012 gab T-Mobile Austria im Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Eigentümerstruktur von Orange und Hutchison eine Stellungnahme ab, in der sie ihre Bedenken gegen den fraglichen Zusammenschluss zum Ausdruck brachte. Außerdem verlangte sie, diesen Gesellschaften zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wettbewerbs Auflagen zu erteilen.
Rz. 5
Am 10. Dezember 2012 beantragte T-Mobile Austria bei der TCK, ihr die Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Eigentümerstruktur von Orange und Hutchison zuzuerkennen, ihr die Schriftsätze der Antragsteller, die Gutachten, die Verhandlungsprotokolle sowie den abschließenden Bescheid in diesem Verfahren zuzustellen und ihr die Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid einzuräumen. Gegen die am 13. Dezember 2012 erfolgte Ablehnung dieses Antrags erhob T-Mobile Austria Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Rz. 6
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die TCK am 13. Dezember 2012, ohne T-Mobile Austria als Partei beizuziehen, die Genehmigung zur Änderung der Eigentümerstruktur von Orange und Hutchison sowie die Genehmigung zur Übertragung von Frequenznutzungsrechten erteilte.
Rz. 7
Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob einem Mitbewerber wie T-Mobile Austria in einem nationalen Verfahren nach Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie die Stellung eines Betroffenen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie eingeräumt werden kann.
Rz. 8
Der Verwaltungsgerichtshof beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.
Rz. 9
Gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.
Rz. 10
Zur Stützung seines Antrags, die vorliegende Rechtssache einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, führt das vorlegende Gericht aus, die Beiziehung von T-Mobile Austria al...