Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats. Wiederaufnahmeverfahren. Zuständigkeitskriterien. Neuer, in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag. Laufendes Bestimmungsverfahren. Zurückziehen des Antrags. Rechtsbehelfe

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, c, d, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 20 Abs. 5, Art. 27

 

Beteiligte

H

Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

H

R

 

Tenor

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dann diesen Mitgliedstaat verlassen und in einem zweiten Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

  • im Rahmen eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung in diesem zweiten Mitgliedstaat gegen die gegen ihn ergangene Überstellungsentscheidung grundsätzlich nicht auf das in Art. 9 der Verordnung niedergelegte Zuständigkeitskriterium berufen kann;
  • im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs in einem von Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung erfassten Fall ausnahmsweise auf dieses Zuständigkeitskriterium berufen kann, soweit der Drittstaatsangehörige der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass er gemäß diesem Zuständigkeitskriterium als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist.
 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidungen vom 27. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 2017, in den Verfahren

Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

gegen

H. (C-582/17),

R. (C-583/17)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und E. Regan, der Kammerpräsidentin C. Toader, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter A. Rosas, M. Ilešič, L. Bay Larsen (Berichterstatter), M. Safjan, D. Šváby, C. G. Fernlund und C. Vajda,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von H., vertreten durch I. M. Zuidhoek, advocaat,
  • von R., vertreten durch P. Ufkes, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. H. S. Gijzen als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon, Z. Lavery und R. Fadoju als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister,
  • der schweizerischen Regierung, vertreten durch E. Bichet als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils und M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. November 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin-III-Verordnung).

Rz. 2

Sie ergehen in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Staatssekretär für Sicherheit und Justiz, Niederlande) (im Folgenden: Staatssekretär) auf der einen sowie H. und R., syrischen Staatsangehörigen, auf der anderen Seite, über die Entscheidung, deren Anträge auf internationalen Schutz nicht zu prüfen.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1560/2003

Rz. 3

Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 222, S. 3), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 geänderten Fassung (ABl. 2014, L 39, S....

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