Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Wasserverschmutzung. Richtlinie 76/464/EWG

 

Beteiligte

Kommission / Irland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Irland

 

Tenor

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 31. Juli 2002,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von A. M. Collins, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk und P. Kuris,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23, im Folgenden: Richtlinie), insbesondere Artikel 7 und 9, sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Richtlinie soll die Gewässer der Gemeinschaft vor Verschmutzung schützen. Zu diesem Zweck unterscheidet sie zwischen zwei Kategorien gefährlicher Stoffe, die in den Listen I und II ihres Anhangs aufgeführt sind. Liste I zählt für die Gewässer besonders gefährliche Stoffe auf, die im Wesentlichen nach Maßgabe ihrer Toxizität, Langlebigkeit und Bioakkumulation ausgewählt wurden. Liste II zählt die Stoffe auf, die für die Gewässer schädlich sind, wobei die schädlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und der Lokalisierung abhängen. In diesem Anhang wird klargestellt, dass die in Liste I aufgeführten Stoffe, für die die in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen Grenzwerte nicht festgelegt wurden, wie Stoffe der Liste II zu behandeln sind.

3 Nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 gilt die Richtlinie für die oberirdischen Binnengewässer, das Küstenmeer, die inneren Küstengewässer und das Grundwasser.

4 Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthält eine Reihe von Definitionen, u. a. der Begriffe „Ableitung” und „Verschmutzung”. „Ableitung” wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d definiert als „jede Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder aus der Liste II im Anhang in die in Absatz 1 genannten Gewässer, mit Ausnahme

  • der Ableitung von Baggergut,
  • der betriebsbedingten Ableitung von Schiffen aus in das Küstenmeer,
  • der Versenkung von Abfallstoffen von Schiffen aus in das Küstenmeer”.

5 „Verschmutzung” wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie definiert als „die unmittelbare oder mittelbare Ableitung von Stoffen oder Energie in die Gewässer durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden”.

6 Artikel 2 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschmutzung der Gewässer durch die Stoffe der Liste I des Anhangs der Richtlinie zu beseitigen und die Verschmutzung durch die Stoffe der Liste II dieses Anhangs zu verringern.

7 Artikel 7 der Richtlinie lautet:

„(1) Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die Stoffe aus der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel anwenden.

(2) Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen der Stoffe aus der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind nach den gemäß Absatz 3 festgelegten Qualitätszielen auszurichten.

(3) Die Programme gemäß Absatz 1 umfassen Qualitätsziele für die Gewässer, die unter B...

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