Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung. Unionsbürgerschaft. Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthalt frei zu nehmen. Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Inländischen Studierenden gewährte Fahrpreisvergünstigung. Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung. Studienbeihilfen in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens. Bedeutung. Formanforderungen an die Klageschrift -Zusammenhängende Darstellung der Rügen

 

Normenkette

AEUV Art. 18, 20-21; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2

 

Beteiligte

Kommission / Niederlande

Europäische Kommission

Königreich der Niederlande

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 12. Mai 2014,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Gheorghiu und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und C. Schillemans als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter A. Arabadjiev, J.-C. Bonichot, C. G. Fernlund und E. Regan (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzlerin: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Januar 2016,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

  • festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 18 AEUV (in Verbindung mit Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV) sowie Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, sowie Berichtigungen ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28) verstoßen hat, dass es den Vorteil ermäßigter Fahrpreise in öffentlichen Verkehrsmitteln, wie sie für Studierende vorgesehen sind, die in den Niederlanden studieren, auf niederländische Studierende, die in den Niederlanden bei einer privaten oder öffentlichen Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, und Studierende aus anderen Mitgliedstaaten, die in den Niederlanden zu den Erwerbstätigen gehören oder dort ein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, beschränkt;
  • dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 2

Die Erwägungsgründe 20 und 21 der Richtlinie 2004/38 lauten:

„(20) Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfordert, dass alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich aufgrund dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat aufhalten, in diesem Mitgliedstaat in den Anwendungsbereichen des Vertrags die gleiche Behandlung wie Inländer genießen; dies gilt vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen.

(21) Allerdings sollte es dem Aufnahmemitgliedstaat überlassen bleiben, zu bestimmen, ob er anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, die diesen Status beibehalten, und ihren Familienangehörigen Sozialhilfe während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder im Falle von Arbeitssuchenden für einen längeren Zeitraum gewährt oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Unterhaltsbeihilfen für die Zwecke des Studiums, einschließlich einer Berufsausbildung, gewährt.”

Rz. 3

Die Richtlinie 2004/38 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält.

Rz. 4

Art. 7 „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate”) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

c)

  • bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
  • über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, …”

R...

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