Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Abfallbewirtschaftung. Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird. Nichtdurchführung. Finanzielle Sanktionen. Pauschalbetrag und Zwangsgeld

 

Normenkette

Richtlinie 75/442/EWG; AEUV Art. 260 Abs. 2

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Europäische Kommission

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) ergeben.

2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils – wenn die in Tenor 1 dieses Urteils festgestellte Vertragsverletzung an diesem Tag noch andauert – und bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union” ein halbjährliches Zwangsgeld zu zahlen, das für das erste Halbjahr nach der Verkündung des vorliegenden Urteils am Ende dieses Halbjahrs von einem ursprünglichen Betrag von 14 520 000 Euro ausgehend berechnet wird, von dem für jeden von der festgestellten Vertragsverletzung betroffenen unkontrollierten Abfallbeseitigungsplatz, der seit dem 13. Mai 2014 entweder stillgelegt oder saniert wurde, 40 000 Euro sowie für jeden dieser Plätze, der seit diesem Zeitpunkt sowohl stillgelegt als auch saniert wurde, 80 000 Euro abgezogen werden. Für alle folgenden Halbjahre wird das für jedes Halbjahr geschuldete Zwangsgeld am Ende des Halbjahrs von dem für das vorhergehende Halbjahr festgesetzten Betrag ausgehend berechnet, wobei die gleichen Abzüge entsprechend den Stilllegungen und Sanierungen vorgenommen werden, die im Laufe des fraglichen Halbjahrs bei den von der festgestellten Vertragsverletzung betroffenen Plätzen erfolgt sind.

3. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union” einen Pauschalbetrag von 10 Mio. Euro zu zahlen.

4. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 2. Juli 2013,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Patakia, E. Sanfrutos Cano und A. Alcover San Pedro als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte im Beistand von V. Liogkas, technischer Sachverständiger, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, A. Ó Caoimh, C. Vajda und S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund, J. L. da Cruz Vilaça und F. Biltgen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

  • festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) vom 6. Oktober 2005 ergeben;
  • die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 71 193,60 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu zahlen;
  • die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 7 786,80 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;
  • der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können …

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um ...

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