Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Warenverkehr. Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen. Getrocknete Weintrauben aus Korinth (Korinthen). Nationale Regelung zum Schutz der Qualität des Erzeugnisses. Grenzen für das Inverkehrbringen nach Maßgabe der verschiedenen Erzeugungsgebiete. Rechtfertigung. Verhältnismäßigkeit

 

Beteiligte

Kakavetsos-Fragkopoulos (anciennement K. Fragkopoulos kai SIA)

Kakavetsos-Fragkopoulos AE Epexergasias kai Emporias Stafidas, vormals K. Fragkopoulos kai SIA OE

Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias

 

Tenor

Art. 29 EG ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein absolutes Verbot der Verbringung, der Lagerung, der Verarbeitung und der Verpackung getrockneter Weintrauben zum Zweck ihrer Ausfuhr sowohl zwischen den Unterzonen der Zone A als auch zwischen der zweiten Unterzone der Zone A und der Zone B vorsieht, da mit ihr die verfolgten legitimen Ziele nicht in kohärenter Weise erreicht werden können und sie über das hinausgeht, was zu deren Erreichung erforderlich ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 29. Mai 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2009, in dem Verfahren

Kakavetsos-Fragkopoulos AE Epexergasias kai Emporias Stafidas, vormals K. Fragkopoulos kai SIA OE,

gegen

Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias,

Beteiligte:

Ypourgos Georgias,

Enosis Agrotikon Synaiterismon Aigialeias tou Nomou Achaïas,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.-J. Kasel (Berichterstatter), A. Borg Barthet und M. Ilešič sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Kakavetsos-Fragkopoulos AE Epexergasias kai Emporias Stafidas, vormals K. Fragkopoulos kai SIA OE, vertreten durch I. Ktenidis, dikigoros,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou sowie durch V. Kontilaimos als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 29 EG.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der K. Fragkopoulos kai SIA OE, einem griechischen Unternehmen, dessen Rechtsnachfolgerin die Kakavetsos-Fragkopoulos AE Epexergasias kai Emporias Stafidas (im Folgenden: Fragkopoulos) ist, und der Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias (Verwaltung des Nomos Korinthia) wegen deren Weigerung, Fragkopoulos zu erlauben, unverpackte getrocknete Weintrauben aus Korinth (Korinthen) mit einem anderen geografischen Ursprungsgebiet als dem Gebiet, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, zum Zweck ihrer späteren Ausfuhr zu befördern, zu lagern, zu verarbeiten und zu verpacken.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 29) gilt die mit dieser Verordnung eingeführte Marktorganisation u. a. für getrocknete Weintrauben (KN-Code 0806 20).

Rz. 4

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1549/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 202, S. 25) wird u. a. die geschützte Ursprungsbezeichnung (im Folgenden: g. U.) „Koρινθιακή Σταφίδα Boστίτσα” (Korinthiaki Stafida Vostitsa) unter der Überschrift „Unter Anhang II des Vertrags fallende Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind” eingetragen.

Nationales Recht

Rz. 5

Art. 1 des Gesetzes 553/1977 über Maßnahmen zum Schutz der Korinthen, zur Förderung ihrer Ausfuhr und andere damit zusammenhängende Fragen (FEK A'73) sieht vor:

„(1) Die Flächen, auf denen Korinthen angebaut werden, gliedern sich in:

  1. die Zone A, die die Eparchia [Provinz] Aigialeia, die zum Nomos [Verwaltungsbezirk] Achaïa gehörenden ehemaligen Gemeinden Erineos, Krathida und Felloí und den Nomos Korinthia umfasst,
  2. die Zone B, die die Nomoi Zakynthos und Kephalonia, die Insel Lefkada, den Nomos Elis, den Nomos Achaïa (mit Ausnahme der Provinz Aigialeia und der ehemaligen Gemeinden Erineos, Krathida und Felloí) und den Nomos Messinias umfasst.

(2) Es ist verboten, Korinthen aus der Zone B in die Zone A einzuführen, dort zu lagern, zu verpacken und anschließend ins Ausland auszuführen.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 2...

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