Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Verwechslungsgefahr. Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Berücksichtigung der Vermarktungsbedingungen. Neutralisierung einer klanglichen Ähnlichkeit durch Unterschiede in Bild und Bedeutung. Voraussetzungen für die Neutralisierung
Normenkette
EGV 207/2009 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
EUIPO/ Equivalenza Manufactory |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Equivalenza Manufactory SL |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2018, Equivalenza Manufactory/EUIPO – ITM Entreprises (BLACK LABEL BY EQUIVALENZA) (T-6/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:119), wird aufgehoben.
2. Die von der Equivalenza Manufactory SL beim Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-6/17 eingereichte Klage wird abgewiesen.
3. Die Equivalenza Manufactory SL trägt neben ihren eigenen Kosten hinsichtlich des Verfahrens des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-6/17 und des Rechtsmittelverfahrens die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hinsichtlich dieser Verfahren entstanden sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Mai 2018,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. F. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Equivalenza Manufactory SL mit Sitz in Barcelona (Spanien), vertreten durch G. Macías Bonilla, G. Marín Raigal und E. Armero Lavie, abogados,
Klägerin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter S. Rodin und D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie des Richters N. Piçarra,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. November 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2018, Equivalenza Manufactory/EUIPO – ITM Entreprises (BLACK LABEL BY EQUIVALENZA) (T-6/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:119), mit dem die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Oktober 2016 (Sache R 690/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der ITM Entreprises SAS und der Equivalenza Manufactory SL (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben wurde.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt. Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Anmeldung, hier der 16. Dezember 2014, maßgeblich ist, sind auf den Rechtsstreit jedoch die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar.
Rz. 3
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung lautet:
„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
Vorgeschichte des Rechtsstreites
Rz. 4
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 10 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.
Rz. 5
Am 16. Dezember 2014 meldete Equivalenza Manufactory das folgende Bildzeichen als Unionsmarke an:
Rz. 6
Es wurden folgende Waren der Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Parfums”.
Rz. 7
Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 240/2014 vom 19. Dezember 2014 veröffentlicht.
Rz. 8
Am 18. März 2015 legte ITM Entreprises Widerspruch gegen die Eintragung der Marke ein, die für die in Rn. 6 des vorliegenden Urteils bezeichneten Waren angemeldet worden war, und machte zur Begründung eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.
Rz. 9
Der Widerspruch wurde insbesondere auf die nachstehend wiedergegebene ält...