Entscheidungsstichwort (Thema)
Agrarstrukturen. Gemeinschaftliche Beihilferegelungen. Art. 7 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Flächenstilllegung. Kürzung der Ausgleichszahlungen
Beteiligte
Landkreis Potsdam-Mittelmark |
Tenor
Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 ist dahin auszulegen, dass die Berechnung der Höchstfläche, die für Ausgleichszahlungen für Flächenstilllegung nach Art. 7 Abs. 6 Unterabs. 1 Sätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2989/95 des Rates vom 19. Dezember 1995 in Betracht kommt, auf der Grundlage der beantragten Anbaufläche erfolgt, sofern diese Fläche tatsächlich mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist und keine Flächen umfasst, die nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1765/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2989/95 von den Ausgleichszahlungen ausgeschlossen sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Januar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2006, in dem Verfahren
Matthias Kruck
gegen
Landkreis Potsdam-Mittelmark
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter P. Kūris, K. Schiemann, J. Makarczyk (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Kruck, vertreten durch Rechtsanwalt F. Schulze,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 (ABl. L 156, S. 27) (im Folgenden: Verordnung Nr. 3887/92) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2989/95 des Rates vom 19. Dezember 1995 (ABl. L 312, S. 5) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1765/92).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Landwirt M. Kruck und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark über die von Herrn Kruck beantragten Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Verordnung Nr. 1765/92
3 Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1765/92 heißt es: „Zur Gewährleistung eines besseren Marktgleichgewichts muss eine neue Stützungsregelung geschaffen werden. Dieses Ziel wird am besten dadurch erreicht, dass die gemeinschaftlichen Preise bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen an die Weltmarktpreise angeglichen und die durch die Senkung der institutionellen Preise entstehenden Einkommenseinbußen durch eine Ausgleichszahlung an die Erzeuger ausgeglichen werden, die solche Erzeugnisse zur Ernte anbauen. Als beihilfefähige Flächen sollten daher nur solche Flächen angesehen werden, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellt waren oder die im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt wurden”.
4 Art. 2 der Verordnung bestimmt:
„(1) Die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen der Gemeinschaft können eine Ausgleichszahlung unter den Bedingungen dieses Titels beantragen.
(2) Die Ausgleichszahlung wird flächenbezogen nach Hektaren gewährt und ist regional gestaffelt.
Die Ausgleichszahlung wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder die nach Artikel 7 dieser Verordnung stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt. Die regionale Grundfläche wird als die durchschnittliche Hektarfläche einer Region ermittelt, die 1989, 1990 und 1991 mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut wurde und gegebenenfalls diejenige, die im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt wurde. Als eine Region in diesem Sinne gilt nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats ein Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb eines Mitgliedstaats.
…”
5 Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung muss jeder Erzeu...