Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbejdsret. Dänemark. Brüsseler Übereinkommen. Artikel 5 Nummer 3. Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung. Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Maßnahme, die eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat gegen den Reeder eines in einem anderen Vertragsstaat registrierten Schiffes ergreift
Beteiligte
SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation |
Tenor
1.
- Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass eine Klage, die die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen betrifft, für die nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats ein anderes Gericht als dasjenige ausschließlich zuständig ist, das für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz des durch diese kollektiven Kampfmaßnahmen entstandenen Schadens zuständig ist, als Klage wegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, anzusehen ist.
- Für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens genügt es, dass die kollektiven Kampfmaßnahmen eine notwendige Voraussetzung für Solidaritätsmaßnahmen sind, die Schäden verursachen können.
- Die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens wird nicht dadurch berührt, dass die Durchführung der kollektiven Kampfmaßnahme von der Partei, die dazu aufgerufen hat, bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ausgesetzt worden ist.
2. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen, dass Schäden, die aufgrund von kollektiven Kampfmaßnahmen entstehen, welche eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat, den ein in einem anderen Vertragsstaat registriertes Schiff anläuft, durchführt, nicht stets mit der Folge als im Flaggenstaat eingetreten betrachtet werden können, dass die Reederei dort eine Schadensersatzklage gegen diese Gewerkschaft erheben kann.
Tatbestand
In der Rechtssache C-18/02
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom dänischen Arbejdsret in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Danmarks Rederiforening, Mandatar für DFDS Torline A/S,
gegen
LO Landsorganisationen i Sverige, Mandatar für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation,
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 3 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderte Fassung – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1)
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Danmarks Rederiforening, handelnd für DFDS Torline A/S, vertreten durch P. Voss, advokat,
- der LO Landsorganisationen i Sverige, handelnd für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation, vertreten durch S. Gärde, advokat,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde und J. Bering Liisberg als Bevollmächtigte,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von K. Beal, Barrister,
- der K...