Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Verbotene oder genehmigungspflichtige Feuerwaffen. Halbautomatische Feuerwaffen. Befugnis der Mitgliedstaaten, Genehmigungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern. Vermeintliche Unmöglichkeit, diese Befugnis bezogen auf halbautomatische Feuerwaffen auszuüben, die für das Abfeuern von Platzpatronen oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. Gültigkeit. Grundsatz des Vertrauensschutzes
Normenkette
Richtlinie 91/477/EWG; Richtlinie 91/477/EWG Art. 7 Abs. 4a; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 17 Abs. 1, Art. 20-21
Beteiligte
Défense Active des Amateurs d’Armes u.a. |
Défense Active des Amateurs d’Armes ASBL |
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 geänderten Fassung im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1, Art. 20 und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes berühren könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache C-234/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Belgien) mit Entscheidung vom 25. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2021, in dem Verfahren
Défense Active des Amateurs d’Armes ASBL,
NG,
WL
gegen
Conseil des ministres
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, T. von Danwitz und Z. Csehi, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, der Richter M. Ilešič, J.-C. Bonichot und A. Kumin, der Richterin I. Ziemele, des Richters D. Gratsias, der Richterin M. L. Arastey Sahún und des Richters M. Gavalec,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: zunächst M. Krausenböck, Verwaltungsrätin, dann I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2022,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – der Défense Active des Amateurs d’Armes ASBL, von NG und WL, vertreten durch F. Judo, Advocaat,
- – der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von S. Ronse und G. Vyncke, Advocaten,
- – des Europäischen Parlaments, vertreten durch J. Étienne, M. Menegatti und R. van de Westelaken als Bevollmächtigte,
- – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J. Lotarski, K. Pleśniak und L. Vétillard als Bevollmächtigte,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Tricot und C. Valero als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. November 2022,
aufgrund des Beschlusses vom 28. Februar 2023 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von S. Ronse und G. Vyncke, Advocaten,
- – des Europäischen Parlaments, vertreten durch M. Menegatti und R. van de Westelaken als Bevollmächtigte,
- – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch K. Pleśniak und L. Vétillard als Bevollmächtigte,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Tricot und C. Valero als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2023
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. 1991, L 256, S. 51, berichtigt in ABl. 1991, L 299, S. 50, und ABl. 1993, L 54, S. 22) in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. 2017, L 137, S. 22) geänderten Fassung.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Défense Active des Amateurs d’Armes ASBL, NG und WL (im Folgenden zusammen: DAAA u. a.) einerseits und dem Conseil des ministres (Ministerrat, Belgien) andererseits, u. a. über die Gültigkeit der Bestimmung eines belgischen Gesetzes, die keine übergangsweise Möglichkeit vorsieht, weiterhin halbautomatische Feuerwaffen zu besitzen, die entweder für das Abfeuern von Platzpatronen oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden, eine solche Möglichkeit aber vorsieht, wenn solche halbautomatischen Feuerwaffen nicht in dieser Weise umgebaut wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Im ...