Entscheidungsstichwort (Thema)
Freier Warenverkehr. Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG. Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet. Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke. Würdigung. Maßnahme, die gegen Art. 28 EG verstößt. Rechtfertigung mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Verhältnismäßigkeitskontrolle
Beteiligte
Tenor
1. Eine nationale Bestimmung wie § 2 Abs. 1 in Kapitel 4 des Gesetzes über alkoholische Getränke (Alkohollag) vom 16. Dezember 1994, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, ist im Licht von Art. 28 EG und nicht im Licht von Art. 31 EG zu beurteilen.
2. Eine Maßnahme wie die in Kapitel 4 § 2 Abs. 1 des Gesetzes über alkoholische Getränke vorgesehene, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, ist eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EG, selbst wenn dieses Gesetz den Inhaber des Einzelhandelsverkaufsmonopols verpflichtet, auf Anfrage die betreffenden Getränke auf Bestellung zu liefern und damit gegebenenfalls einzuführen.
3. Eine Maßnahme wie die in Kapitel 4 § 2 Abs. 1 des Alkoholgesetzes vorgesehene, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, kann nicht aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Art. 30 EG als gerechtfertigt angesehen werden,
- da sie ungeeignet ist, das Ziel der allgemeinen Beschränkung des Alkoholkonsums zu erreichen, und
- kein verhältnismäßiges Mittel ist, um das Ziel des Schutzes der Jugend gegen die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums zu verwirklichen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Högsta domstol (Schweden) mit Entscheidung vom 26. März 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 6. April 2004, in dem Verfahren
Klas Rosengren,
Bengt Morelli,
Hans Särman,
Mats Åkerström,
Åke Kempe,
Anders Kempe,
Mats Kempe,
Björn Rosengren,
Martin Lindberg,
Jon Pierre,
Tony Staf
gegen
Riksåklagaren
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, A. Rosas, R. Schintgen und J. Klučka, des Richters J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter M. Ilešič, J. Malenovský (Berichterstatter), U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: A. Tizzano, später P. Mengozzi,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, später J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- K. Rosengren, B. Morelli, H. Särman, M. Åkerström, Å. Kempe, A. Kempe, M. Kempe, B. Rosengren, M. Lindberg, J. Pierre und T. Staf, vertreten durch C. von Quitzow, juris doktor, und U. Stigare, advokat,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und K. Wistrand als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaras-Purokoski als Bevollmächtigte,
- der norwegischen Regierung, vertreten durch T. Nordby und I. Djupvik als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier und A. Caeiros als Bevollmächtigte,
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch N. Fenger und A. T. Andersen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Sitzung vom 30. März 2006,
aufgrund des Beschlusses vom 14. Juni 2006 über die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herren K. Rosengren, B. Morelli, H. Särman, M. Åkerström, Å. Kempe, A. Kempe, M. Kempe, B. Rosengren, M. Lindberg, J. Pierre und T. Staf, vertreten durch C. von Quitzow, juris doktor, und U. Stigare, advokat,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und K. Wistrand als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaras-Purokoski und E. Bygglin als Bevollmächtigte,
- der norwegischen Regierung, vertreten durch T. Nordby, I. Djupvik und K. Fløistad als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier und A. Caeiros als Bevollmächtigte,
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch N. Fenger und A. T. Andersen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Sitzung vom 30. November 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen K. Rosengren, B. Morelli, H. Särman, M. Åkerström, Å. Kempe, A. Kempe, M. Kempe, B. Rosengren, M. Lindberg, J. Pierre und T. Staf auf der ...