Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wettbewerb. Paralleleinfuhren. Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG). Begriff .Vereinbarung zwischen Unternehmen. Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung. Arzneimittelmarkt
Beteiligte
Bundesverband der Arzneimittel-Importeure / Bayer |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V |
Tenor
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Der Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V., die Bayer AG und die European Federation of Pharmaceutical Industries' Associations tragen in der Rechtssache C-2/01 P ihre eigenen Kosten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten in der Rechtssache C-3/01 P.
4. Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-2/01 P und C-3/01 P
Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Zinsmeister und W. A. Rehmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
unterstützt durch
European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Epping und M. Lienemeyer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
unterstützt durch
Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC),
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
Bayer AG mit Sitz in Leverkusen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sedemund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin im ersten Rechtszug,
und
European Federation of Pharmaceutical Industries' Associations, mit Sitz in Genf (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: A. Woodgate, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Plenum)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und J. N. Cunha Rodrigues, der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 12. November 2002, in der der Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. durch Rechtsanwalt W. A. Rehmann, die Kommission durch K. Wiedner im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, die European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) durch Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers, die Bayer AG durch Rechtsanwalt J. Sedemund und die European Federation of Pharmaceutical Industries' Associations durch A. Woodgate vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2003
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Der Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 5. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die Entscheidung 96/478/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/34.279/F3 – Adalat) (ABl. L 201, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.
Entstehungsgeschichte des Rechtsstreits
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
2.
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:
1 Die klagende Bayer AG (im Folgenden: Bayer oder Bayer-Konzern) ist die Muttergesellschaft eines der größten europäischen Chemie- und Pharmakonzerne; sie ist in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit nationalen Tochtergesellschaften vertreten. Sie erzeugt und vermarktet seit vielen Jahren unter dem Warenzeichen .Adalat oder .Adalate eine Arzneimittelreihe mit dem Wirkstoff Nifedipin, die zur Behandlung kardiovaskulärer Erkrankungen dient.
2 Der Preis von Adalat wird in den meisten Mitgliedstaaten direkt oder indirekt von den nationalen Gesundheitsbehörden festgesetzt. Von 1989 bis 1993 lagen die von den spanischen und französischen Gesundheitsbehörden festgesetz...