Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen. Verstoß. Fehlende Risikobewertung für den Hafen. Hafengrenzen, Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen. Fehlende Festlegung
Normenkette
Richtlinie 2005/65/EG Art. 2 Abs. 3, Art. 6-7, 9
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 3 sowie die Art. 6, 7 und 9 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen verstoßen, indem sie in Bezug auf die deutschen Häfen Düsseldorf, Köln-Niehl I, Godorf, Duisburg-Rheinhausen, Neuss, Duisburg Außen-/Parallelhafen, Krefeld-Linn, Stromhafen Krefeld, Duisburg Ruhrort-Meiderich, Gelsenkirchen und Mülheim des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland) versäumt hat, sicherzustellen, dass die Hafengrenzen festgelegt werden, Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen genehmigt werden sowie ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr zugelassen wird.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 1. Februar 2016,
Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls und L. Nicolae als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter J. Malenovský und D. Šváby (Berichterstatter),
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 3 sowie den Art. 6, 7 und 9 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. 2005, L 310, S. 28) verstoßen hat, indem sie versäumt hat, in Bezug auf alle Häfen in Nordrhein-Westfalen (Deutschland) sicherzustellen, dass die Hafengrenzen festgelegt werden, Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen genehmigt werden sowie ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr zugelassen wird.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 2
Art. 2 „Geltungsbereich”) der Richtlinie 2005/65 sieht in den Abs. 3 und 4 vor:
„(3) Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen die Hafengrenzen für die Zwecke dieser Richtlinie fest und tragen dabei den Informationen aus der Risikobewertung für den Hafen angemessen Rechnung.
(4) Wurden die Grenzen einer Hafenanlage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. 2004, L 129, S. 6)] von einem Mitgliedstaat so festgelegt, dass sie tatsächlich den Hafen umfassen, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.”
Rz. 3
Art. 6 „Risikobewertung für den Hafen”) der Richtlinie 2005/65 bestimmt in den Abs. 1 und 4:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen Risikobewertungen erstellt werden. Diese Risikobewertungen tragen den besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen eines Hafens und – soweit von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als angezeigt erachtet – in angrenzenden Bereichen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben, angemessen Rechnung und berücksichtigen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 durchgeführten Risikobewertungen für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen.
…
(4) Die Risikobewertungen für Häfen sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat zu genehmigen.”
Rz. 4
Art. 7 „Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen”) der Richtlinie 2005/65 regelt in den Abs. 1 und 5:
„(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Risikobewertungen für den Hafen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen ausgearbeitet, fortgeschrieben und aktualisiert werden. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen tragen den besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Bereiche eines Hafens angemessen Rechnung und beziehen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erstellten Pläne zur Gefahrenabwehr für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen ein.
…
(5) Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind vor ihrer Durchführung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigen.
…”
Rz. 5
Art. 9 „Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen”) der Richtlinie 2005/65 sieht in den Abs. 1 und 3 vor:
„(1) Für jeden Hafen ist von dem betreffe...