Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Entgelt für Nutzungsrechte für Funkfrequenzen. Nationale Branchenregelung, nach der für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen eine Gebühr erhoben wird. Nationale Regelung, nach der auf die Erteilung verwaltungsrechtlicher Konzessionen an im öffentlichen Eigentum stehenden Gütern eine Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen erhoben wird
Normenkette
Richtlinie 2002/20/EG Art. 13
Beteiligte
Diputación Foral de Gipuzkoa |
Tenor
Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften vorsehen, dass auf das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen eine Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen erhoben wird, nicht verbietet, die Erteilung von Konzessionen an diesem öffentlichen Eigentum zusätzlich mit einer Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen zu belegen, die allgemein auf die Erteilung verwaltungsrechtlicher Konzessionen an öffentlichem Eigentum nach einer Regelung erhoben wird, die nicht spezifisch für den Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste gilt, wenn der Entstehungstatbestand dieser Steuer an die Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen anknüpft, sofern diese Gebühr und diese Steuer insgesamt die in diesem Artikel aufgestellten Bedingungen erfüllen, insbesondere bezüglich der Angemessenheit des Betrags, der als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen erhoben wird; dies zu prüfen, ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Obergericht für das Baskenland, Spanien) mit Entscheidung vom 24. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2019, in dem Verfahren
Vodafone España SAU
gegen
Diputación Foral de Gipuzkoa
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und N. Wahl,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Vodafone España SAU, vertreten durch J. L. Buendía Sierra, E. Gardeta González und J. Viloria Gutiérrez, abogados,
- der Diputación Foral de Gipuzkoa, vertreten durch J. L. Hernández Goicoechea, abogado, und B. Urizar Arancibia, procuradora,
- der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch S. Jiménez García und A. Rubio González, dann durch S. Jiménez García als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Rius und L. Nicolae als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2002/20).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vodafone España SAU und der Diputación Foral de Gipuzkoa (Regionalverwaltung der Provinz Gipuzkoa, Spanien) betreffend eine Steuer, die bei der genannten Gesellschaft auf die ihr erteilte verwaltungsrechtliche Konzession zur ausschließlichen Nutzung öffentlicher Funkfrequenzen erhoben wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 18, 30 und 32 der Richtlinie 2002/20 heißt es:
„(18) Die Allgemeingenehmigung sollte nur Bedingungen enthalten, die speziell für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten. Sie sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer, nicht branchenspezifischer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind. …
…
(30) Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. …
…
(32) Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. …”
Rz. 4
Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und...