Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Kartelle. Europäischer Markt für Automobilglas. Absprachen über die Marktaufteilung und Austausch geschäftlich sensibler Informationen. Geldbußen. Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen. Ziff. 13. Umsatz. Gesetzliche Obergrenze für die Geldbuße. Wechselkurs zur Berechnung der Obergrenze der Geldbuße. Höhe der Geldbuße. Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Ein-Produkt-Unternehmen. Verhältnismäßigkeit. Gleichbehandlung
Normenkette
AEUV Art. 101; EWR-Abkommen Art. 53; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2
Beteiligte
Pilkington Group u.a. / Kommission |
Pilkington Automotive Ltd |
Pilkington Automotive Deutschland GmbH |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Pilkington Group Ltd, die Pilkington Automotive Ltd, die Pilkington Automotive Deutschland GmbH, die Pilkington Holding GmbH und die Pilkington Italia SpA tragen die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Februar 2015,
Pilkington Group Ltd mit Sitz in Lathom (Vereinigtes Königreich),
Pilkington Automotive Ltd mit Sitz in Lathom,
Pilkington Automotive Deutschland GmbH mit Sitz in Witten (Deutschland),
Pilkington Holding GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen (Deutschland),
Pilkington Italia SpA mit Sitz in San Salvo (Italien),
Prozessbevollmächtigte: S. Wisking und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors, und C. Puech Baron, avocat,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, M. Kellerbauer und H. Leupold als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. April 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Pilkington Group Ltd, die Pilkington Automotive Ltd, die Pilkington Automotive Deutschland GmbH, die Pilkington Holding GmbH und die Pilkington Italia SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2014, Pilkington Group u. a./Kommission (T-72/09, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1094), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 6815 endg. der Kommission vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/39.125 – Automobilglas) in der durch die Entscheidung K(2009) 863 endg. der Kommission vom 11. Februar 2009 und durch den Beschluss K(2013) 1119 endg. der Kommission vom 28. Februar 2013 geänderten Fassung (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung, soweit darin eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerinnen festgesetzt wird, oder, weiter hilfsweise, auf Herabsetzung dieser Geldbuße abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 1/2003
Rz. 2
Art. 23 „Geldbußen”) Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt:
„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] verstoßen …
…
Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
…”
Leitlinien von 2006
Rz. 3
In den Ziff. 4 bis 6, 13 und 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) (im Folgenden: Leitlinien von 2006) heißt es:
„4. … Diese sollte so hoch festgesetzt werden, dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 [EG] oder 82 [EG] abgehalten werden (Generalprävention).
5. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten die Geldbußen auf der Grundlage des Wertes der verkauften Waren oder Dienstleistungen berechnet werden, mit denen der Verstoß in Zusammenhang steht. Auch die Dauer der Zuwiderhandlung sollte bei der Bestimmung des angemessenen Betrags der Geldbuße eine wichtige Rolle spielen …
6. Die Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß bet...