Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Agrarpolitik. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Zeitliche Geltung. Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Vorhaben. Erhebliche Veränderung bei dem kofinanzierten Vorhaben. Mittels eines aus dem ELER kofinanzierten Investitionsvorhaben erworbenes und von dem Begünstigten der Förderung an einen Dritten vermietetes Objekt. Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzufordern. Begriff ‚Unregelmäßigkeit’. Einleitung des Wiedereinziehungsverfahrens

 

Normenkette

EGV Nr. 1698/2005 Art. 72, Nr. 1306/2013 Art. 54, 56

 

Beteiligte

Järvelaev

Mittetulundusühing Järvelaev

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

 

Tenor

1. Die Dauerhaftigkeit eines Investitionsvorhabens, das wie im Ausgangsverfahren für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 bewilligt und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert wurde, ist anhand von Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu beurteilen. Erfolgt die Wiedereinziehung von im Rahmen dieses Vorhabens zu Unrecht gezahlten Beträgen nach Ende des genannten Programmplanungszeitraums, d. h. nach dem 1. Januar 2014, ist sie auf der Grundlage von Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates vorzunehmen.

2. Der Umstand, dass der Begünstigte einer Förderung, die wie im Ausgangsverfahren im Kontext einer aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen des in der Verordnung Nr. 1698/2005 genannten Schwerpunkts „Leader” kofinanzierten Investitionsvorhabens gezahlt wurde, das mittels dieser Förderung erworbene Objekt an einen Dritten vermietet, der es für die gleiche Tätigkeit verwendet, die der Begünstigte dieser Förderung ausüben sollte, kann eine erhebliche Veränderung bei diesem kofinanzierten Investitionsvorhaben im Sinne von Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung darstellen, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte nach Maßgabe der in Art. 72 Abs. 1 Buchst. a und b genannten alternativen Voraussetzungen zu prüfen hat. Um festzustellen, ob ein ungerechtfertigter Vorteil, der einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft verschafft wurde, im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung vorliegt, hat die zuständige nationale Behörde unter der Kontrolle der zuständigen nationalen Gerichte zu ermitteln, worin der ungerechtfertigte Vorteil konkret besteht. Die Frage, ob der tatsächliche Verwender der Förderung diese angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Umstände erhalten hätte, wenn er selbst einen Förderantrag gestellt hätte, ist zwar relevant, aber nicht ausschlaggebend für die Anwendung von Art. 72 Abs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung.

3. Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Frage stehenden entgegensteht, die den Begünstigten einer im Rahmen eines aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Investitionsvorhabens gezahlten Förderung verpflichtet, das im Rahmen dieses Investitionsvorhabens erworbene Objekt für mindestens fünf Jahre ab der Zahlung der letzten Rate der Förderung persönlich zu erhalten und zu verwenden.

4. Art. 56 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 ist dahin auszulegen, dass es eine Unregelmäßigkeit im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn der Begünstigte einer im Rahmen eines aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten und unter den in der Verordnung Nr. 1698/2005 genannten Schwerpunkt „Leader” fallenden Investitionsvorhabens bewilligten Förderung einen der von ihm in seinem Förderantrag angegebenen Aspekte des Vorhabens, der eines der Kriterien darstellte, auf deren Grundlage die Förderanträge zur Einstufung nach ihrer Priorität bewertet wurden, nicht durchgeführt hat, auch wenn dieses Kriterium nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht vorgeschrieben war, sofern die Nichtdurchführung eines solchen Aspekts eine erhebliche Veränderung des Investitionsvorhabens im Sinne von Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 bewirkt; dies zu...

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