Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Öffentlicher Dienst. Reform vom 1. Januar 2014. Beamte und Vertragsbedienstete, die in einem Drittland Dienst tun. Neue Bestimmungen über die Gewährung von bezahlten Jahresurlaubstagen. Einrede der Rechtswidrigkeit- Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub

 

Normenkette

Statut der Beamten der Europäischen Union Anhang X Art. 6; Richtlinie 2003/88/EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 31 Abs. 2

 

Beteiligte

Kommission/ Carreras Sequeros u.a

Europäische Kommission

Francisco Carreras Sequeros

Mariola de las Heras Ojeda

Olivier Maes

Gabrio Marinozzi

Giacomo Miserocchi

Marc Thieme Groen

Rat der Europäischen Union

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Dezember 2018, Carreras Sequeros u. a./Kommission (T-518/16, EU:T:2018:873), wird aufgehoben.

2. Die von Francisco Carreras Sequeros, Mariola de las Heras Ojeda, Olivier Maes, Gabrio Marinozzi, Giacomo Miserocchi und Marc Thieme Groen in der Rechtssache T-518/16 erhobene Klage wird abgewiesen.

3. Francisco Carreras Sequeros, Mariola de las Heras Ojeda, Olivier Maes, Gabrio Marinozzi, Giacomo Miserocchi und Marc Thieme Groen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel und im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstanden sind, sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im letztgenannten Verfahren entstanden sind.

4. Die Kommission trägt ihre eigenen im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel entstandenen Kosten.

5. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Februar 2019 und am 15. Februar 2019,

Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr, G. Gattinara und L. Vernier als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Francisco Carreras Sequeros, wohnhaft in Addis Abeba (Äthiopien),

Mariola de las Heras Ojeda, wohnhaft in Guatemala-Stadt (Guatemala),

Olivier Maes, wohnhaft in Skopje (Nordmazedonien),

Gabrio Marinozzi, wohnhaft in Santo Domingo (Dominikanische Republik),

Giacomo Miserocchi, wohnhaft in Islamabad (Pakistan),

Marc Thieme Groen, wohnhaft in Kampala (Uganda),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

Kläger im ersten Rechtszug,

Europäisches Parlament, vertreten durch O. Caisou-Rousseau, J. Steele und E. Taneva als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug (C-119/19 P),

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Francisco Carreras Sequeros, wohnhaft in Addis Abeba,

Mariola de las Heras Ojeda, wohnhaft in Guatemala-Stadt,

Olivier Maes, wohnhaft in Skopje,

Gabrio Marinozzi, wohnhaft in Santo Domingo,

Giacomo Miserocchi, wohnhaft in Islamabad,

Marc Thieme Groen, wohnhaft in Kampala,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

Kläger im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, T. Bohr und L. Vernier als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Europäisches Parlament, vertreten durch O. Caisou-Rousseau, J. Steele und E. Taneva als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug (C-126/19 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Kammerpräsidenten S. Rodin, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi (Berichterstatterin), der Richter E. Juhász, M. Ileˇič, J. Malenovský und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter A. Kumin, N. Jääskinen und N. Wahl,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2020,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. März 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Dezember 2018, Carreras Sequeros u. a./Kommission (T-518/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:873), mit dem das Gericht die Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung der Zahl der Tage des Jahresurlaubs der Kläger im ersten Rechtszug, d. h. von Herrn Francisco Carreras Sequeros, Frau Mariola de las Heras Ojeda, Herrn Olivier Maes, Herrn Gabrio Marinozzi, Herrn Giacomo Miserocchi und Herrn Marc Thieme Groen (im Folgenden gemeinsam: Carreras Sequeros u. a.), die alle Beamte oder Vertragsbedienstete der Kommission sind, für das Jahr 2014 (im Folgenden: streitige Entscheidungen) aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

Europäische Sozialcharta

Rz. 2

Die am 18. Oktober...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge