Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Anmeldung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen ‚compressor technology’. Widerspruch des Inhabers der Wortmarken KOMPRESSOR PLUS und KOMPRESSOR. Teilweise Zurückweisung der Anmeldung. ‚Anschlussbeschwerde’. Schwache Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken. Verwechslungsgefahr
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 60; Verordnung (EG) Nr. 216/96 Art. 8 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Februar 2015,
BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Biagosch und R. Kunz-Hallstein,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
LG Electronics Inc. mit Sitz in Seoul (Südkorea),
Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), L. Bay Larsen, T. von Danwitz und E. Juhász, der Kammerpräsidentinnen M. Berger und A. Prechal, des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter A. Rosas und A. Borg Barthet sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (im Folgenden: BSH) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Dezember 2014, BSH/HABM – LG Electronics (compressor technology) (T-595/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1023), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. September 2013 (Sache R 1176/2012-1) in der durch die Berichtigungsentscheidung vom 3. Dezember 2013 geänderten Fassung (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der LG Electronics Inc. (im Folgenden: LG) und BSH abgewiesen hatte.
Rechtlicher Rahmen
Vorschriften zur Unionsmarke
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 (ABl. 2004, L 70, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft trat, aufgehoben und ersetzt. Daher sind auf den vorliegenden Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar. Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Anmeldung, d. h. der 24. November 2008, maßgeblich ist, sind auf den Rechtsstreit jedoch die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar.
Rz. 3
Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung Nr. 40/94, dessen Wortlaut durch Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 unverändert übernommen wurde, bestimmte in Abs. 1:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
…”
Rz. 4
Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse”) der Verordnung Nr. 40/94, dessen Wortlaut durch Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 unverändert übernommen wurde, bestimmte in Abs. 1:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
Rz. 5
Art. 51 („Absolute Nichtigkeitsgründe...