Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhaltung der Tiere. Wild lebende Vogelarten. Jagdzeiten. Jagd auf Ringeltauben während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen in der Provinz Guipúzcoa

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen, dass es in der Provinz Guipúzcoa die Jagd auf Ringeltauben „a contrapasa” erlaubt hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 12. März 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad und M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen und G. Arestis,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. April 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es in der Provinz Guipúzcoa die Jagd auf Ringeltauben „a contrapasa” [während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen] erlaubt hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie

2 Artikel 7 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung – gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei –, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden. Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung.”

3 Die Ringeltaube ist in Anhang II der Richtlinie erwähnt.

4 In Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.”

Das nationale Recht

5 Nach der achten Zusatzbestimmung zum Gesetz 40/97 vom 5. November 1997 zur Änderung des Gesetzes 4/89 vom 27. März 1989 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Pflanzen und Tiere (BOE vom 6. November 1997) kann, wenn keine andere zufrieden stellende Lösung möglich ist, die zuständige Behörde, soweit es um Zugvögel geht, die nicht vom Aussterben bedroht sind, das während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie während des Rückzugs zu ihren Nistplätzen bestehende Jagdverbot aufheben, um an traditionellen Plätzen unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter bejagter Arten in geringen Mengen und innerhalb der Grenzen zu ermöglichen, die erforderlich sind, um die Erhaltung der Arten sicherzustellen.

6 Die Abteilung für Landwirtschaft und Umwelt der Diputación Foral Guipúzcoa gibt jährlich einen Erlass heraus, in dem für die entsprechende Sa...

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