Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten. Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben. Nichtigkeitsklage. Begriff des Betroffenen. Gewerkschaft. Zulässigkeit der Klage
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
3F, vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID) |
Tenor
1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. April 2007, SID/Kommission (Rechtssache T-30/03), wird aufgehoben, soweit das Gericht auf das Vorbringen von 3F zu ihrer Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften bei der Aushandlung von Tarifverträgen für Seeleute und zu den aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen folgenden sozialen Fragen in Bezug auf die Seeleute, die auf im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen beschäftigt sind, nicht eingegangen ist.
2. Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag von 3F auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 4370 final der Kommission vom 13. November 2002, keine Einwände gegen die dänischen steuerlichen Maßnahmen zu erheben, die für die Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten, an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 9. Juli 2007,
3F, vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID), mit Sitz in Kopenhagen (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: A. Bentley, QC, und A. Worsøe, advokat,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Königreich Dänemark,
Königreich Norwegen,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2008,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. März 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt 3F (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID), die allgemeine Vereinigung der Arbeitnehmer Dänemarks, die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. April 2007, SID/Kommission (T-30/03, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 4370 final der Kommission vom 13. November 2002, keine Einwände gegen die dänischen steuerlichen Maßnahmen zu erheben, die für die Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten (im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) bestimmt:
„(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87] Absatz 1 des [EG-]Vertrags fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine Einwände zu erheben’ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.
(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88] Absatz 2 des Vertrags zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens’ genannt).”
Rz. 3
Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. 1997, C 205, S. 5, im Folgenden: Leitlinien der Gemeinschaft) sollen gemäß ihrer Nr. 2.2. („Allgemeine Zielsetzungen der überarbeiteten Leitlinie für staatliche Beihilfen”) zur Erhöhung der Transparenz beitragen und klarstellen, welche staatlichen Beihilferegelungen eingeführt werden können, um die gemeinschaftlichen Seeverkehrsinteressen zu fördern. In Nr. 2.2. heißt es:
„… Dadurch sollten folgende Ziele erreicht werden können:
- die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Geme...