Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk. Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark. Begriff ‚staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen’. Urteil Altmark
Normenkette
AEUV Art. 107 Abs. 1
Beteiligte
Viasat Broadcasting UK / TV2/Danmark |
Viasat Broadcasting UK Ltd |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Die von der TV2/Danmark A/S gegen den Beschluss 2011/839 erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.
4. Die TV2/Danmark A/S trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten, die der Viasat Broadcasting UK Ltd im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstanden sind, sowie die gesamten Kosten, die dieser im ersten Rechtszug entstanden sind.
5. Die Viasat Broadcasting UK Ltd trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren.
6. Die Europäische Kommission und das Königreich Dänemark tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Dezember 2015,
Viasat Broadcasting UK Ltd mit Sitz in West Drayton (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und S. Kalsmose-Hjelmborg, advokater,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
TV2/Danmark A/S mit Sitz in Odense (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: O. Koktvedgaard, advokat,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky, T. Maxian Rusche und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Königreich Dänemark, vertreten durch C. Thorning als Bevollmächtigten im Beistand von R. Holdgaard, advokat,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter C. G. Fernlund, A. Arabadjiev, S. Rodin und E. Regan,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684,), mit dem dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat, für nichtig erklärt und die Klage von TV2/Danmark auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses im Übrigen abgewiesen hat.
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt
Rz. 2
TV2/Danmark ist eine dänische Rundfunkanstalt, die 1986 gegründet wurde. Zunächst in der Rechtsform eines autonomen staatlichen Unternehmens errichtet, wurde sie mit buchhalterischer und steuerlicher Wirkung zum 1. Januar 2003 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. TV2/Danmark ist der zweite öffentlich-rechtliche Fernsehsender in Dänemark, während Danmarks Radio der erste ist.
Rz. 3
TV2/Danmark hat den Auftrag, nationale und regionale Fernsehprogramme zu produzieren und auszustrahlen. Die Ausstrahlung kann über Rundfunkanlagen, darunter Satelliten- und Kabelsysteme, erfolgen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2/Danmark werden vom Minister für Kultur festgelegt.
Rz. 4
Neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auf dem gesamten dänischen Fernsehmarkt auch kommerzielle Rundfunkunternehmen tätig. Dabei handelt es sich insbesondere um Viasat und die Gruppe, die aus den Gesellschaften SBS TV A/S und SBS Danish Television Ltd (im Folgenden: SBS) besteht.
Rz. 5
TV2/Danmark wurde ursprünglich mit Hilfe eines zinspflichtigen staatlichen Darlehens gegründet, und ihre Tätigkeit sollte – ebenso wie die Tätigkeit von Danmarks Radio – durch das Aufkommen aus den von allen dänischen Fernsehzuschauern entrichteten Rundfunkgebühren finanziert werden. Der dänische Gesetzgeber beschloss jedoch, TV2/Danmark im Gegensatz zu Danmarks Radio auch die Möglichkeit einzuräumen, Einnahmen u. a. aus der Werbung zu erzielen.
Rz. 6
Infolge einer Beschwerde, die ...