Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 2000/35/EG. Begriff der Beitreibungskosten. Kosten eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren, wenn kein Anwaltszwang besteht. Nach nationalem Recht keine mögliche Einbeziehung in die Verfahrenskosten. Keine mögliche Berufung auf die Richtlinie gegenüber einem Einzelnen

 

Beteiligte

QDQ Media

QDQ Media SA

Alejandro Omedas Lecha

 

Tenor

Besteht auf der Grundlage des nationalen Rechts keine Möglichkeit, in die Berechnung der Kosten, in die ein privater Schuldner einer Geschäftsschuld verurteilt werden könnte, die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Gläubigers in einem gerichtlichen Verfahren zur Beitreibung dieser Schuld einzubeziehen, so kann die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr als solche nicht als Grundlage für eine derartige Möglichkeit dienen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia n° 35 Barcelona (Spanien) mit Entscheidung vom 5. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2003, in dem Verfahren

QDQ Media SA

gegen

Alejandro Omedas Lecha

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der QDQ Media SA, vertreten durch A. Quemada Cuatrecasas, Procurador de los Tribunales, und J. García López, abogado,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und R. Amorosi als Bevollmächtigte im Beistand von F. López Balaguer, abogada,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der vom Juzgado de Primera Instancia n° 35 Barcelona vorgenommenen Prüfung eines Antrags der QDQ Media SA (im Folgenden: QDQ Media) auf Erlass eines Mahnbescheids gegen Herrn Omedas Lecha, der eine Rechnung über bestimmte Werbeleistungen für seine Geschäftstätigkeit nicht beglichen haben soll.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Die Richtlinie 2000/35 bezweckt die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, der die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt betrifft.

4

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/35 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

e)

Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Bei diesen Beitreibungskosten sind die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den betreffenden Schuldbetrag zu beachten. Die Mitgliedstaaten können unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Höchstbetrag für die Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen festlegen.”

Nationales Recht

5

Artikel 32 Absatz 5 der Ley de Enjuiciamiento Civil 1/2000 (Zivilprozessgesetz) vom 7. Januar 2000 (im Folgenden: LEC) sieht in Bezug auf die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vor:

„Ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts [abogado oder procurador] nicht zwingend vorgeschrieben, so sind die ihm zustehenden Bezüge und Honorare, wenn die andere Partei als die, die seine Dienste in Anspruch genommen hat, in die Kosten verurteilt wird, nicht zu berücksichtigen, es sei denn, das Gericht stellt hinsichtlich des Verhaltens der Partei, gegen die sich der Kostenantrag richtet, Leichtfertigkeit fest oder der Sitz oder Wohnsitz der Partei, die sich vertreten und verteidigen lässt, liegt nicht an dem Ort, an dem das Verfahren durchgeführt wurde; in diesem letztgenannten Fall gelten die in Artikel 394 Absatz 3 dieses Gesetzes erwähnten Grenzen.”

6

Artikel 394 Absatz 3 LEC bestimmt:

„Werden … der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt, so ist sie hinsichtlich des Anteils, der auf Rechtsanwälte oder andere freiberuflich Tätige, die keiner Gebühren- oder Honorarordnung unterliegen, entfällt, nur verpflichtet, für jede Partei, der die Kosten zugesprochen wurden, einen Gesamtbetrag zu zahlen, der über ein Drittel des Streitgegenstands nicht hinausgeht …

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn das Gericht bei der in die Kosten verurteilten Partei Leichtfertigkeit festgestellt hat.”

7

Die LEC sieht vor, dass bei Schulden unter einem bestimmten Betr...

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