Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Anmeldung der Wortmarke ‚The English Cut’. Widerspruch des Inhabers der nationalen und Gemeinschaftswort- und -bildmarken mit den Wortbestandteilen ‚El Corte Inglés’. Verwechslungsgefahr. Gefahr, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang mit einer bekannten Marke sehen. Erforderlicher Ähnlichkeitsgrad

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5

 

Beteiligte

El Corte Inglés / HABM

El Corte Inglés SA

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Oktober 2014, El Corte Inglés/HABM – English Cut (The English Cut) (T-515/12, EU:T:2014:882), wird aufgehoben, soweit darin aus dem Fehlen eines für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ausreichenden Ähnlichkeitsgrads der einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen wird, dass auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 5 dieses Artikels im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. Dezember 2014,

El Corte Inglés SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J. Rivas Zurdo, abogado,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, des Richters M. Safjan und der Richterin K. Jürimaë,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die El Corte Inglés SA (im Folgenden: El Corte Inglés) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Oktober 2014, El Corte Inglés/HABM – English Cut (The English Cut) (T-515/12, EU:T:2014:882, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. September 2012 (Sache R 1673/2011-1, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dieser Gesellschaft und der The English Cut SL (im Folgenden: The English Cut) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

In Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) heißt es:

„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) ‚Ältere Marken’ im Sinne von Absatz 1 sind

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

i) Gemeinschaftsmarken;

ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken;

(5) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Fall einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im Fall einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

Rz. 3

Am 9. Februar 2010 meldete The English Cut das Wortzeichen „The English Cut” beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.

Rz. 4

Es wurde für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von...

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