Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Fischerei. Gültigkeit. Fangmöglichkeiten. Vorsorgeansatz. Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Grundsatz der Gleichbehandlung. Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier

 

Normenkette

EUVO Nr. 1380/2013; EUVO Nr. 1367/2014

 

Beteiligte

Spanien / Rat

Königreich Spanien

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 13. März 2015,

Königreich Spanien, vertreten durch A. Rubio González und L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Westerhof Löfflerová, A. de Gregorio Merino und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet, I. Galindo Martín und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juli 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seiner Klage beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. 2014, L 366, S. 1), da der Rat der Europäischen Union die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, als er eine gemeinsame zulässige Gesamtfangmenge (im Folgenden: TAC) für Rundnasen-Grenadier (coryphaenoides rupestris, englisch „roundnose grenadier”) und Nordatlantik-Grenadier (macrourus berglax, englisch „roughhead grenadier”) in zwei Bewirtschaftungsgebieten, und zwar den Gebieten „5B67” und „8X14”, festgesetzt habe, ohne den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten zu berücksichtigen, und dabei gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen habe.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Rz. 2

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 22, im Folgenden: GFP-Verordnung) enthält Bestimmungen, mit denen von der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden: GFP) verfolgte Ziele verwirklicht werden sollen.

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 4, 6, 10 und 24 sowie 34 bis 36 der GFP-Verordnung heißt es:

„(4) Die GFP sollte sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig zu ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit beitragen. Sie sollte Regeln enthalten, die darauf abzielen, die Rückverfolgbarkeit, Sicherheit und Qualität der in der Union vermarkteten Erzeugnisse sicherzustellen. Ferner sollte die GFP zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor, einschließlich kleiner Fischereien, und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Nahrungsmittelversorgung und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen. Die GFP sollte zudem zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen und helfen, die darin festgelegten Ziele zu erreichen.

(6) Die … internationalen Instrumente legen vorrangig Bestandserhaltungspflichten fest, unter anderem die Pflicht, für Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit wie auch für die Hohe See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgelegt sind, Meeresressourcen auf einem Niveau zu erhalten oder wieder auf ein Niveau zu bringen, das den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten kann, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, den Vorsorgeansatz umfassend auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Bestände anzuwenden, die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Meeresressourcen in Gewässern unter unterschiedlicher Gerichtsbarkeit sicherzustellen und anderen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres gebührend Rechnung zu tragen. …

(10) Eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze sollte sich auf den Vorsorgeansatz im Sinne des Vorsorgeprinzips gründen, das sich aus Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags ableitet, und die verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigen.

(24) Mehrjahrespläne sollten in Fällen,...

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