Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollkodex, ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung, Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken
Leitsatz (amtlich)
1. Das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner ‐ wie im Ausgangsverfahren durchgeführt ‐ stellt keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dar.
2. Die Prüfung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 24
Beteiligte
Hoesch Metals and Alloys GmbH |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Art. 24 ‐ Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren ‐ Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung ‐ Siliciumblöcke mit Ursprung in China ‐ Separieren, Zerkleinern und Reinigen der Blöcke sowie Sieben, Sortieren der Siliciumkörner nach ihrer Größe und Verpacken in Indien ‐ Dumping ‐ Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004“
In der Rechtssache C-373/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 2008, in dem Verfahren
Hoesch Metals and Alloys GmbH
gegen
Hauptzollamt Aachen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. şereŞ, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Hoesch Metals and Alloys GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Bleier,
‐ des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte G. M. Berrisch und G. Wolf,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal, H. van Vliet und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) und die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 66, S. 15).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hoesch Metals and Alloys GmbH (im Folgenden: Hoesch) und dem Hauptzollamt Aachen wegen der Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Silicium mit Ursprung in China, das in Indien verschiedenen Bearbeitungen unterzogen wurde.
Rechtlicher Rahmen
Übereinkommen über Ursprungsregeln
Rz. 3
Das der am 15. April 1994 in Marrakesch von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten Schlussakte beigefügte und in deren Namen durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986‐1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) soll die Ursprungsregeln harmonisieren und stellt für eine Übergangszeit ein Arbeitsprogramm für die Harmonisierung auf.
Zollrecht der Gemeinschaft
Rz. 4
Art. 24 des Zollkodex lautet:
„Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“
Rz. 5
Die Art. 35 bis 40 sowie die Anhänge 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1) legen für bestimmte Erzeugnisse die Be- und Verarbeitungen fest, die gemäß Art. 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen. Silicium-Metall gehört nicht zu den von diesen Bestimmungen erfassten Erzeugnissen.
Rz. 6
Die Position 2804 der Kombinierten Nomenklatur,...