Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektronische Kommunikation. Telekommunikationsdienste. Richtlinie 2002/21/EG. Richtlinie 2002/22/EG. Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste. Verbot. Breitband-Internet
Beteiligte
Telekomunikacja Polska SA w Warszawie |
Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej |
Tenor
Die Richtlinien 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 der Ustawa – Prawo telekomunikacyjne (Telekommunikationsgesetz) vom 16. Juli 2004 in der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung, wonach untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, nicht entgegenstehen.
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist allerdings dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Naczelny Sad Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 17. September 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2008, in dem Verfahren
Telekomunikacja Polska SA w Warszawie
gegen
Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Telekomunikacja Polska SA w Warszawie, vertreten durch H. Romańczuk, P. Paśnik und A. Mednis, adwokaci,
- des Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, vertreten durch D. Dziedzic-Chojnacka und H. Gruszecka als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz, A. Kraińska und S. Sala als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Wils, A. Nijenhuis und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51, im Folgenden: Universaldienstrichtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Telekomunikacja Polska SA w Warszawie (im Folgenden: TP) und dem Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation, im Folgenden: Präsident des UKE) wegen des an TP gerichteten Verbots, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rahmenrichtlinie und Universaldienstrichtlinie
Rz. 3
Art. 1 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie lautet:
„Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze sowie zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste vorgegeben. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die [unions]weit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.”
Rz. 4
Nach Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie bezeichnet eine nationale Regulierungsbehö...