Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Verkehr. Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft. Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn. Betreiber der Infrastruktur. Mitwirkung an der Erstellung der Netzfahrpläne. Betrieb des Verkehrs. Fehlen von Maßnahmen als Anreiz für die Betreiber der Infrastruktur zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte. Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen. Leistungsabhängige Entgeltregelung

 

Normenkette

Richtlinie 91/440/EWG Art. 6 Abs. 3; Richtlinie 2001/14/EG Art. 14 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2-5, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 11

 

Beteiligte

Kommission / Slowenien

Europäische Kommission

Republik Slowenien

 

Tenor

1. Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus

  • Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung sowie Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung und
  • Art. 6 Abs. 2 bis 5, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Art. 11 der Richtlinie 2001/14 in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung

verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um diesen Vorschriften nachzukommen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Kommission, die Republik Slowenien, die Tschechische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 29. Dezember 2010,

Europäische Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk, D. Kukovec und M. Žebre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Slowenien, vertreten durch N. Pintar Gosenca, A. Vran und J. Kampoš als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch:

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und T. Müller als Bevollmächtigte,

Königreich Spanien, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und J.-J. Kasel sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2012

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus

  • Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) in der durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 164, S. 164, berichtigt in ABl. L 220, S. 58) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/440) sowie Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 75, S. 29) in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 164, S. 44) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14),
  • Art. 6 Abs. 2 bis 5, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Art. 11 der Richtlinie 2001/14 sowie
  • Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14

verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um diesen Vorschriften nachzukommen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 91/440

Rz. 2

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/440 lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Funktionen nach Anhang II, die für einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zur Infrastruktur ausschlaggebend sind, an Stellen oder Unternehmen übertragen werden, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. Ungeachtet der Organisationsstrukturen ist der Nachweis zu erbringen, dass dieses Ziel erreicht worden ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Eisenbahnunternehmen oder jeder anderen Stelle die Erhebung von Entgelten und die Verantwortung für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur übertragen, wozu Investitionen, Wartung und Finanzierung gehören.”

Rz. 3

Anhang II der Richtlinie 91/440 enthält folgendes „Verzeichnis der wesentlichen Funktionen nach Artikel 6 Absatz 3:

  • Vorarbeiten und Entsc...

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