Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung von Zuschlägen zum Preis für elektrische Energie
Leitsatz (amtlich)
Die Artikel 81 EG, 82 EG und 85 EG sowie die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Erhebung von Zuschlägen zum Preis für elektrische Energie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art vorsieht, wenn die elektrische Energie in einem elektrochemischen Prozess verwendet wird, und die Empfehlung 81/924/EWG des Rates vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft kann einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, derartige Zuschläge zu erheben.
Normenkette
EGVtr Art. 81-82, 85; EWGRL 12/92
Beteiligte
Verfahrensgang
Corte d' Appello Firenze (Italien) (Entscheidung vom 23.01.2001; Abl.EU 2003, Nr. C 264/9) |
Tatbestand
„Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Lieferung von elektrischer Energie - Berechnung eines .sovrapprezzo“
In der Rechtssache C-207/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Corte d'appello Florenz (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Altair Chimica SpA
gegen
ENEL Distribuzione SpA
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 85 EG, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 8, S. 12) geänderten Fassung und der Empfehlung 81/924/EWG des Rates vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft (ABl. L 337, S. 12)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Altair Chimica SpA, vertreten durch F. Lorenzoni, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Altair Chimica SpA, vertreten durch F. Lorenzoni, der ENEL Distribuzione SpA, vertreten durch G. M. Roberti und A. Franchi, avvocati, der italienischen Regierung, vertreten durch G. De Bellis, und der Kommission, vertreten durch E. Traversa, in der Sitzung vom 16. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2003
folgendes
Urteil
1.
Die Corte d'appello Florenz hat mit Beschluss vom 23. Januar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 85 EG, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 8, S. 12, im Folgenden: Richtlinie 92/12) geänderten Fassung und der Empfehlung 81/924/EWG des Rates vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft (ABl. L 337, S. 12) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits der Altair Chimica SpA (im Folgenden: Altair) gegen die ENEL Distribuzione SpA (im Folgenden: ENEL) über die Erhebung von Zuschlägen zum Preis für elektrische Energie.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3.
Die dritte Begründungserwägung der Richtlinie 92/12 lautet:
„Der Begriff .verbrauchsteuerpflichtige Waren ist zu definieren. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten nur für Waren, die in allen Mitgliedstaaten der Verbrauchsteuer unterliegen. Auf diese Waren können andere indirekte Steuern zu spezifischen Zwecken erhoben werden. Die Beibehaltung oder Einführung anderer indirekter Steuern darf keine mit dem Überschreiten einer Grenze verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.“
4.
Artikel 3 der Richtlinie 92/12 lautet:
„(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
- Mineralöle,
- Alkohol und alkoholische Getränke,
- Tabakwaren.
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Be...