Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Richtlinien 85/337/EWG, 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2001/42/EG. Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Umleitung eines Flusses. Begriff der ‚Frist’. für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten
Beteiligte
Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a |
Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias |
Emporiko kai Viomichaniko Epimelitirio Aitoloakarnanias |
Enosi Agrotikon Synetairismon Agriniou |
Aitoliki Etaireia Prostasias Topiou kai Perivallontos |
Elliniki Ornithologiki Etaireia |
Elliniki Etaireia gia tin prostasia tou Perivallontos kai tis Politistikis Klironomias |
Topiki Enosi Dimon kai Koinotiton Nomou Aitoloakarnanias |
Pagkosmio Tameio gia ti Fysi WWF Ellas |
Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon |
Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon |
Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis |
Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon |
Tenor
1. Die Art. 13 Abs. 6 und 24 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sind dahin auszulegen, dass sie den 22. Dezember 2009 als Zeitpunkt für den Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gesetzten Frist und den 22. Dezember 2003 als den Zeitpunkt festlegen, an dem die äußerste Frist abläuft, die den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Art. 3 bis 6, 9, 13 und 15, eingeräumt wurde.
2. Die Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass
- sie einer nationalen Regelung, die vor dem 22. Dezember 2009 eine Umleitung von Wasser aus einem Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet oder aus einer Flussgebietseinheit in eine andere erlaubt, grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn die betreffenden Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten von den zuständigen nationalen Behörden noch nicht erstellt wurden;
- eine solche Umleitung nicht geeignet sein darf, die Erreichung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziele ernstlich zu gefährden;
- diese Umleitung, soweit sie negative Wirkungen im Sinne von Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie auf das Gewässer haben kann, jedoch zumindest dann genehmigt werden kann, wenn die in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung genannten Bedingungen erfüllt sind, und
- das Unvermögen des aufnehmenden Einzugsgebiets oder der aufnehmenden Flussgebietseinheit, den bestehenden Bedarf auf dem Gebiet der Wasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung aus den eigenen Wasserressourcen zu befriedigen, keine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Wasserumleitung mit dieser Richtlinie vereinbar ist, wenn die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt sind.
3. Der Umstand, dass ein nationales Parlament Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete wie die im Ausgangsverfahren streitigen billigt, ohne ein Verfahren der Information, der Anhörung oder der Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14, insbesondere dessen Abs. 1, der Richtlinie 2000/60.
4. Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung, insbesondere Art. 1 Abs. 5, ist dahin auszulegen, dass sie einem Gesetz wie dem Gesetz 3481/2006 nicht entgegensteht, das vom griechischen Parlament am 2. August 2006 erlassen wurde und ein Vorhaben zur teilweisen Umleitung eines Flusses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsstudie für dieses Vorhaben billigt, die als Grundlage für eine Verwaltungsentscheidung gedient hatte, die nach einem Verfahren erlassen wurde, das den in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit entsprochen hat, und zwar obwohl diese Entscheidung gerichtlich für nichtig erklärte wurde, sofern es sich bei diesem Gesetz um einen besonderen Gesetzgebungsakt handelt, mit dem die Ziele dieser Richtlinie durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt worden sind.
5. Ein Vorhaben zur teilweisen Umleitung eines Flusses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist nicht als ein Plan oder ein Programm anzusehen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme fallen.
6. Die Gebiete, die in der der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie ...