Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Anschlussrechtsmittel. Zulässigkeit. Offenes Zahlungssystem mit Debit-, Charge- und Kreditkarten. Multilaterale Standard-Interbankenentgelte. Unternehmensvereinigung. Bewirkung von Wettbewerbsbeschränkungen. Kriterium der gerichtlichen Kontrolle. Begriff ‚Nebenabrede’. Objektive Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit. Angemessene ‚kontrafaktische Annahmen’. Duale Systeme. Behandlung von Anlagen zur Klageschrift
Normenkette
EG Art. 81
Beteiligte
MasterCard u.a. / Kommission |
MasterCard International Inc |
Tenor
1. Das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die MasterCard Inc., die MasterCard International Inc. und die MasterCard Europe SPRL tragen ihre eigenen durch das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.
3. Die Royal Bank of Scotland plc, die Bank of Scotland plc und die Lloyds TSB Bank plc tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission durch ihre Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten.
4. Die HSBC Bank plc, die MBNA Europe Bank Ltd, das British Retail Consortium, die EuroCommerce AISBL sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. August 2012,
MasterCard Inc. mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten),
MasterCard International Inc. mit Sitz in Wilmington,
MasterCard Europe SPRL mit Sitz in Waterloo (Belgien),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Barbier de la Serre, V. Brophy und B. Amory sowie T. Sharpe, QC,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka und N. Khan als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Banco Santander SA mit Sitz in Santander (Spanien),
Royal Bank of Scotland plc mit Sitz in Edinburgh (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: D. Liddell, Solicitor, und M. Hoskins, Barrister,
HSBC Bank plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: R. Thompson, QC,
Bank of Scotland plc mit Sitz in Edinburgh,
Lloyds TSB Bank plc mit Sitz in London,
Prozessbevollmächtigte: K. Fountoukakos-Kyriakakos und S. Wisking, Solicitors, sowie J. Flynn, QC,
MBNA Europe Bank Ltd mit Sitz in Chester (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: A. Davis, Solicitor,
British Retail Consortium mit Sitz in London, Prozessbevollmächtigte: R. Marchini, Lawyer, und A. Robertson, Barrister,
EuroCommerce AISBL mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Stuyck,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Holt und C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von J. Turner, QC, und J. Holmes, Barrister,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2013,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die MasterCard Inc. sowie ihre Tochtergesellschaften MasterCard International Inc. und MasterCard Europe SPRL beantragen mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union, MasterCard u. a./Kommission (T-111/08, EU:T:2012:260, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 6474 endg. der Kommission vom 19. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen COMP/34.579 – MasterCard, COMP/36.518 – EuroCommerce, COMP/38.580 – Commercial Cards) (im Folgenden: streitige Entscheidung), hilfsweise auf Nichtigerklärung der Art. 3 bis 5 und 7 dieser Entscheidung abgewiesen hat.
Rz. 2
Die Royal Bank of Scotland plc (im Folgenden: RBS) einerseits sowie die Bank of Scotland plc (im Folgenden: BoS) und die Lloyds TSB Bank plc (im Folgenden: LTSB) (nachstehend zusammen als LBG bezeichnet), beide nunmehr von der Lloyds Banking Group plc kontrolliert und im vorliegenden Verfahren gemeinsam handelnd, andererseits beantragen mit ihren Anschlussrechtsmitteln die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.
Sachverhalt und streitige Entscheidung
Rz. 3
Wie namentlich aus den Rn. 20, 24, 27, 35, 39 und 40 des angefochtenen Urteils hervorgeht, stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der streitigen Entscheidung im Wesentlichen fest, dass die Festsetzung der Multilateralen Standard-Interbankenentgelte des von der internationalen Zahlungsorganisation „MasterCard” (im ...