Entscheidungsstichwort (Thema)
Freizügigkeit. Arbeitnehmer. Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist. Rückkehr des Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist. Verpflichtung für den Herkunftsmitgliedstaat des Arbeitnehmers, dem Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht zu gewähren. Bestehen einer solchen Verpflichtung in Ermangelung der Ausübung einer echten und tatsächlichen Tätigkeit durch diesen Arbeitnehmer
Beteiligte
Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie |
Tenor
1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates nicht, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, ein Einreise- und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.
2. Bei der Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat verfügt ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des entsprechend angewandten Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung über ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, ohne dass der Letztgenannte dort einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es hat keinen Einfluss auf das Recht eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsarbeitnehmers ist, sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2005, in dem Verfahren
Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie
gegen
R. N. G. Eind
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und G. Arestis, des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und A. Borg Barthet,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie, vertreten durch A. van Leeuwen, advocaat,
- von R. N. G. Eind, vertreten durch R. Ketwaru, advocaat,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, C. Wissels und M. de Grave als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
- der dänischen Regierung, vertreten durch A. Jacobsen als Bevollmächtigten,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, K. Boskovits und Z. Chatzipavlou als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O'Neill als Bevollmächtigte im Beistand von S. Moore, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und M. van Beek als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juli 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art.18 EG, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) und der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von R. N. G. Eind, einer surinamischen Staatsangehörigen, gegen den Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie (Minister für Ausländerfragen und Integration) wegen einer En...