Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Dreidimensionale Formen von Standbeuteln für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte. Absolutes Eintragungshindernis. Unterscheidungskraft
Beteiligte
Deutsche SiSi-Werke / HABM |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 6. April 2004,
Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG mit Sitz in Eppelheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Eichmann, G. Barth, U. Blumenröder, C. Niklas-Falter, M. Kinkeldey, K. Brandt, A. Franke, U. Stephani, B. Allekotte, E. Pfrang, K. Lochner und B. Ertle,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Schiemann, K. Lenaerts, E. Juhász und M. Ilešič (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: K. H. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Januar 2004 in den Rechtssachen T-146/02 bis T-153/02 (Deutsche SiSi-Werke/HABM, „Standbeutel”, Slg. 2004, II-447, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 28. Februar 2002 (Sachen R 719/1999-2 bis R 724/1999-2, R 747/1999-2 und R 748/1999-2) abgewiesen hat, mit denen die Eintragung von acht dreidimensionalen Marken, bei denen es sich um verschiedene Standbeutel für Getränke handelt, abgelehnt worden war (im Folgenden: streitige Entscheidungen).
Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind:
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können”.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
3 Die Rechtsmittelführerin reichte am 8. Juli 1997 gemäß der Verordnung Nr. 40/94 acht Anträge auf Eintragung dreidimensionaler Gemeinschaftsmarken beim HABM ein.
4 Bei diesen Marken handelt es sich um verschiedene Standbeutel für Getränke. Diese Beutel haben eine bauchige Gestalt mit verbreitertem Boden, und ihre Vorderansicht ähnelt, je nach Anmeldung, einem lang gezogenen Dreieck oder einem Oval mit in manchen Fällen seitlichen Einwölbungen.
5 Bei den Waren, für die die Eintragung dieser Marken beantragt wurde, handelt es sich unter Berücksichtigung der von der Rechtsmittelführerin in dieser Hinsicht vorgenommenen Änderungen um „Fruchtgetränke und Fruchtsäfte”, die zur Klasse 32 im Sinne des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung gehören.
6 Mit Entscheidungen vom 24. und 27. September 1999 wies die Prüferin des HABM die acht Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die angemeldeten Marken keine Unterscheidungskraft hätten.
7 Mit den streitigen Entscheidungen bestätigte die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Entscheidungen der Prüferin. Sie stellte im Wesentlichen fest, dass die Verbraucher in den Standbeuteln keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich eine Form der Verpackung sähen. Diese Verpackungsart dürfe im Hinblick auf das Interesse der Mitbewerber, Verpackungshersteller und Getränkehersteller nicht monopolisiert werden.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
8 Die Rechtsmittelführerin erhob beim Gericht Klagen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.
9 Das Gericht entschied in dem angefochtenen Urteil, dass die Zweite Beschwerdekammer des HABM zu Recht festgestellt habe, dass es den angemeldeten Marken in Bezug auf Fruchtgetränke und Fruchtsäfte an Unterscheidungskraft fehle.
10 In den Randnummern 3...