Entscheidungsstichwort (Thema)

Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union. Art. 58. Richtlinie 2002/21/EG. Leitlinien der Kommission. Fehlende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines Mitgliedstaats. Einwendbarkeit”

 

Beteiligte

Polska Telefonia Cyfrowa

Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o.o

Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

 

Tenor

Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin gehend auszulegen, dass er es einer nationalen Regulierungsbehörde nicht verbietet, sich in einer Entscheidung, mit der sie einem Betreiber von Diensten der elektronischen Kommunikation bestimmte Verpflichtungen auferlegt, auf die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu beziehen, ungeachtet dessen, dass diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in der Sprache des fraglichen Mitgliedstaats veröffentlicht worden sind, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sad Najwyzszy (Polen) mit Entscheidung vom 28. Oktober 2009, am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen, in dem Verfahren

Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o. o.

gegen

Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej,

Beteiligter:

Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o. o., vertreten durch M. Korcz und S. Dudzik, radcy prawni,
  • des Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, vertreten durch M. Kołtoński und D. Pawłowska, radcy prawni,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • Irlands, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte von 2003).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o. o. (im Folgenden: PTC) und dem Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation, im Folgenden: Prezes) über bestimmte Verpflichtungen, die PTC durch den Prezes auferlegt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Die Beitrittsakte von 2003

Rz. 3

Art. 2 der Beitrittsakte von 2003 lautet:

„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.”

Rz. 4

Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 bestimmt:

„Die vor dem Beitritt erlassenen und vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank in tschechischer, estnischer, ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache abgefassten Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank sind vom Tag des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den elf derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind.”

Die Verordnung Nr. 1

Rz. 5

Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in der Fassung der Beitrittsakte von 2003 sind die Amtssprachen der Union:

„Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugi...

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