Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b. Verwechslungsgefahr. Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen ‚Limoncello della Costiera Amalfitana’ und ‚shaker’. Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke LIMONCHELO
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Shaker di L. Laudato & C. Sas |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005, Shaker/HABM – Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) (T-7/04) wird aufgehoben.
2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 9. September 2005,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto und P. Bullock als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Shaker di L. Laudato & C. Sas mit Sitz in Vietri sul Mare (Italien), Prozessbevollmächtigter: F. Sciaudone, avvocato,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Limiñana y Botella SL mit Sitz in Monforte del Cid (Spanien),
Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Klučka (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. März 2007
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
1 Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beantragt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005, Shaker/HABM – Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) (T-7/04, Slg. 2005, II-2305, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses der Klage der Shaker di L. Laudato & C. Sas (im Folgenden: Shaker) stattgegeben und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Oktober 2003 (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat, mit der diesem Unternehmen die Eintragung einer Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Limoncello della Costiera Amalfitana” und „shaker” versagt worden war.
Rechtlicher Rahmen
2 Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) lautet:
„Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes ist es, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz ist absolut im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen. Der Schutz erstreckt sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke sowie Waren und Dienstleistungen. Der Begriff der Ähnlichkeit ist im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr stellt die spezifische Voraussetzung für den Schutz dar; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.”
3 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung bestimmt:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4 Am 20. Oktober 1999 meldete Shaker beim HABM eine Bildmarke als Gemeinschaftsmarke an, die sich wie folgt darstellt:
5 Die Waren, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 29, 32 und 33 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza).
6 Auf Verlangen des HABM hin beschränkte Shaker ihre Anmeldung für Waren der Klasse 33 („Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]”), auf von der amalfitanischen Küste stammenden Zitronenlikör.
7 Am 1. Juni 2000 erhob die Limiñana y Botella SL gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch. Sie begründete diesen m...