Entscheidungsstichwort (Thema)
Marken. Richtlinie 89/104/EWG. Art. 5 Abs. 1. Ausschließliches Recht des Inhabers der Marke. Benutzung eines Zeichens in einer vergleichenden Werbung, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist. Beschränkung der Wirkungen der Marke. Vergleichende Werbung. Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG. Art. 3a Abs. 1. Zulässigkeitsbedingungen für vergleichende Werbung. Benutzung der Marke eines Mitbewerbers oder eines dieser Marke ähnlichen Zeichens
Beteiligte
Tenor
1. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt.
Es ist jedoch, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 verlangten Voraussetzungen für das Verbot der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens vorliegen, ausgeschlossen, dass die vergleichende Werbung, in der das Zeichen benutzt wird, die in Art. 3a Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannte Zulässigkeitsbedingung erfüllt.
2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft, und zwar unabhängig davon, ob diese vergleichende Werbung alle in Art. 3a der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt oder nicht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Dezember 2006, in dem Verfahren
O2 Holdings Limited,
O2 (UK) Limited
gegen
Hutchison 3G UK Limited
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der O2 Holdings Limited und der O2 (UK) Limited, vertreten durch R. Arnold, QC, M. Vanhegen, Barrister, und J. Stobbs, Attorney, im Auftrag von S. Tierney, A. Brodie und S. Magee, Solicitors,
- der Hutchison 3G UK Limited, vertreten durch G. Hobbs, QC, und E. Hinsworth, Barrister, im Auftrag von L. Silkin, G. Crown, N. Walker und S. Jones, Solicitors,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und von Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 290, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 84/450).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der O2 Holdings Limited und der O2 (UK) Limited (im Folgenden zusammen: O2 und O2 [UK]) einerseits und der Hutchison 3G UK Limited (im Folgenden: H3G) wegen der Benutzung von O2 und O2 (UK) gehörenden Marken durch H3G im Rahmen einer vergleichenden Werbung.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Der mit „Rechte aus der Marke” überschriebene Art. 5 der Richtlinie 89/104 lautet:
„(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
- ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistunge...