Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Absolute Nichtigkeitsgründe. Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke
Normenkette
EGV Nr. 207/2009 Art. 52 Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret / EUIPO |
Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŠ |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. November 2017, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO – Nadal Esteban (STYLO & KOTON) (T-687/16, EU:T:2017:853), wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Juni 2016 (Sache R 1779/2015-2) wird aufgehoben.
3. Der Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
4. Herr Joaquín Nadal Esteban und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen zu gleichen Teilen die Kosten, die der Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŠ im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-687/16 und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. Februar 2018,
Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŠ mit Sitz in Istanbul (Türkei), Prozessbevollmächtigte: J. Güell Serra und E. Stoyanov Edissonov, abogados,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Joaquín Nadal Esteban, wohnhaft in Alcobendas (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J. L. Donoso Romero, abogado,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász, M. Ilešič (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2018,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. April 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŠ die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. November 2017, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO – Nadal Esteban (STYLO & KOTON) (T-687/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:853), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Juni 2016 (Sache R 1779/2015-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŠ und Herrn Joaquín Nadal Esteban (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1), mit der die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, wurde durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geändert. Später wurde sie durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt.
Rz. 3
Da die Anmeldung der angegriffenen Marke vor dem 23. März 2016 lag, wie auch im Übrigen die Eintragungsentscheidung und der Antrag auf Nichtigerklärung, ist der vorliegende Rechtsstreit hier anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung zu prüfen.
Rz. 4
Art. 7 „Absolute Eintragungshindernisse”) dieser Verordnung bestimmte, dass Zeichen mit bestimmten Mängeln wie einem rein beschreibenden Charakter oder fehlender Unterscheidungskraft nicht als Unionsmarke eingetragen werden konnten.
Rz. 5
In Art. 8 „Relative Eintragungshindernisse”) der Verordnung hieß es:
„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
- wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;
- wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
(2) ‚Ältere Marken’ im Sinne von Absatz 1 sind
a) Marken mit einem früheren Anmeldet...