Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Öffentliche Dienstleistungsaufträge. Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP. Ausschreibung für die Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo. Klage gegen die Vergabeentscheidung. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Zuständigkeit des Gerichtshofs. ‚Einrichtung oder sonstige Stelle der Union’. Maßnahmen, die der Europäischen Kommission zuzurechnen sind. Entschuldbarer Irrtum

 

Normenkette

EUV Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2; AEUV Art. 275 Abs. 1, Art. 263 Abs. 1

 

Beteiligte

Elitaliana / Eulex Kosovo

Elitaliana SpA

Eulex Kosovo

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Elitaliana SpA trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. August 2013,

Elitaliana SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: R. Colagrande, avvocato,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), Prozessbevollmächtigter: G. Brosadola Pontotti, Solicitor,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby, A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Dezember 2014,

auf den Beschluss vom 10. Februar 2015 über die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Mai 2015,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Elitaliana SpA (im Folgenden: Elitaliana) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Juni 2013, Elitaliana/Eulex Kosovo (T-213/12, EU:T:2013:292, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf zum einen Nichtigerklärung der auf der Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42, S. 92), in der durch den Beschluss 2011/752/GASP des Rates vom 24. November 2011 geänderten Fassung (ABl. L 310, S. 10) (im Folgenden: Gemeinsame Aktion 2008/124) im Rahmen der Vergabe des öffentlichen Auftrags „EuropeAid/131516/D/SER/XK – Hubschrauberunterstützung für die EULEX-Mission im Kosovo (PROC/272/11)” erlassenen Maßnahmen (im Folgenden: streitige Maßnahmen) und zum anderen Verurteilung der in Art. 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 genannten Rechtsstaatlichkeitsmission im Kosovo („Eulex Kosovo”) zum Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden ist, dass dieser Auftrag nicht an sie vergeben worden ist, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

Rz. 2

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. L 311, S. 9, im Folgenden: Haushaltsordnung) geänderten, zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltenden Fassung führte in ihrem Art. 1 Abs. 1 aus, dass diese Verordnung die „Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung” regeln soll.

Rz. 3

Art. 4 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung lautete:

„Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften umfassen

  1. die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der [GASP] und im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden”.

Rz. 4

Art. 48 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte: „Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus”.

Rz. 5

Art. 53a der Haushaltsordnung bestimmte:

„Bei der zentralen Mittelverwaltung werden die Haushaltsvollzugsaufgaben direkt durch die Dienststellen der Kommission oder die Delegationen der Union gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder indirekt gemäß den Artikeln 54 bis 57 wahrgenommen.”

Rz. 6

Diese Verordnung sah in ihrem Art. 54 Abs. 1 und 2 vor:

„(1) Die Kommission darf Dritten keine Durchführungsbefugnisse übertragen, die ihr durch die Verträge zugewiesen werden, wenn mit diesen Befugnissen ein großer Ermessensspielraum für politische Optionen verbunden ist. Überträgt sie Dritten Durchführungsaufgaben, sind diese genau fe...

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