Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßnahmen zur Umstellung von Rebflächen in der Charente als staatliche Beihilfen. Förderung der Rodung von Rebstöcken der Sorte Ugni-blanc, deren Ertrag hauptsächlich zu Cognac verarbeitet wird, und der Neuanpflanzung anderer Rebsorten zur Erzeugung von Qualitätslandweinen durch Frankreich. Rechtfertigung einer Beihilfe mit dem Ziel der Verringerung der Produktionsmengen oder qualitativen Verbesserung ohne Steigerung der Produktion. Umstellung von für die Erzeugung von Wein zur Herstellung von Cognac bestimmten Reben auf Reben zur Erzeugung von normalem Wein. Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Nachfrage auf dem Weinmarkt

 

Normenkette

EGV Art. 230, 36, 87

 

Beteiligte

Kommission / Frankreich

Französische Republik

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 18. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/52/EG der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilfemaßnahme, die von Frankreich im Weinsektor durchgeführt wird (ABl. 2001, L 17, S. 30, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), beantragt.

Rechtlicher Rahmen

2.

Artikel 36 Absatz 1 EG lautet:

Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.

3.

Artikel 87 Absatz 1 EG sieht vor:

Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigungbestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

4.

In Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG heißt es:

Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

c)

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

5.

In der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) wurden die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein kodifiziert.

6.

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 bestimmt:

Jede Neuanpflanzung von Reben ist bis zum 31. August 1990 untersagt. …

7.

Artikel 14 der Verordnung Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2253/88 des Rates vom 19. Juli 1988 (ABl. L 198, S. 35, im Folgenden: Verordnung Nr. 822/87) sieht vor:

(1)

Alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von in die Kategorie 3 eingestuften Flächen für die Erzeugung von Tafelwein sind untersagt.

(2)

Für die Bepflanzung von anderen als in Absatz 1 genannten Weinbauflächen sind alle einzelstaatlichen Beihilfen untersagt, ausgenommen solche Beihilfen, die

  • in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen sind;
  • gemäß den Artikeln [87] bis [89 EG-Vertrag] zulässig sind und Kriterien erfüllen, die es insbesondere ermöglichen sollen, eine Verringerung der Produktionsmengen oder eine qualitative Verbesserung ohne Steigerung der Produktion zu erreichen. …

(3)

Das Verbot nach Absatz 2 gilt ab 1. September 1988. …

8.

Artikel 76 der Verordnung Nr. 822/87 lautet:

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel [87], [88] und [89] des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

9.

Die Verordnung Nr. 822/87 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) aufgehoben, die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorsieht:

Die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 19 Absatz 1 als Keltertraubensorten klassifizierten Sorten ist bis zum 31. Juli 2010 untersagt …

10.

Artikel 11 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmt:

(1)

Es wird eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt.

(2)

Die Regelung dient der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage.

(3)

Die Regelung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

  1. die Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
  2. die Umbepflanzung von Rebflächen;
  3. Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken entsprechend dem Ziel der Regelung.

Von der Regelung ausgeschlossen ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen.

11.

Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 1493/1999 können die Durchführungsvorschriften zu Kapitel III dieser Verordnung, Umstrukturierung und Umstellung, die die Artikel 11 bis 15 enthalten, insbesondere Vorkehrungen zur Verhütung eines Anstiegs des Produkt...

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