Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 92/43/EWG. Erhaltung der natürlichen Lebensräume. Wild lebende Tiere und Pflanzen. Nationale Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten. Erhaltungsmaßnahmen
Beteiligte
Società Italiana Dragaggi u.a |
Società Italiana Dragaggi SpA u. a |
Regione Autonoma del Friuli Venezia Giulia |
Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti |
Tenor
Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden.
Die Mitgliedstaaten sind in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, nach der Richtlinie 92/43 verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2003, in dem Verfahren
Società Italiana Dragaggi SpA u.a.
gegen
Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti,
Regione Autonoma del Friuli Venezia Giulia
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet, der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Múgica Azarmendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Societä Italiana Dragaggi SpA, die in eigenem Namen und in Vollmacht der Associazione Temporanea di Imprese Mantovani SpA und HAM BV handelt, vertreten durch R. Titomanlio, avvocato,
- der Regione Autonoma del Friuli Venezia Giulia, vertreten durch G. Marzi, avvocato,
- der Französischen Republik, vertreten durch C. Mercier als Bevollmächtige,
- des Königreichs Schweden, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und L. Cimaglia als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juli 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 4 Absatz 5, 6 Absatz 3 und 21 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit u. a. der Societä Italiana Dragaggi SpA (im Folgenden: Dragaggi) gegen das Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (Ministerium für Infrastruktur und Verkehr) und die Regione autonoma Friuli Venezia Giulia (Autonome Region Friaul-Julisch Venetien) über die von der Vergabebehörde erklärte Aufhebung einer Ausschreibung über Ausbaggerungsarbeiten und die Ablagerung des Aushubs auf einer Aufschüttung im Hafen von Monfalcone.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
In der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es: „Zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse sind besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen.”
4
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie „wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000’ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.”
5
Artikel 4 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten ...