Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Pflanzenschutzmittel. Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten. Aufnahme des Wirkstoffs ‚Kupferverbindungen’ in diese Liste. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Individuell betroffene Person
Normenkette
Durchführungsverordnung (EU) 2015/408; AEUV Art. 263 Abs. 4
Beteiligte
European Union Copper Task Force / Kommission |
European Union Copper Task Force |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die European Union Copper Task Force trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Juli 2016,
European Union Copper Task Force mit Sitz in Essex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, C. Vila Gisbert und I. Moreno-Tapia Rivas, abogadas, sowie M. Miserendino, abogado,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Lewis und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, A. Rosas, C. G. Fernlund und C. Vajda, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und E. Regan (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2017,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. September 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, die European Union Copper Task Force, die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2016, European Union Copper Task Force/Kommission (T-310/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:265), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. 2015, L 67, S. 18, im Folgenden: streitige Verordnung) als unzulässig abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 91/414
Rz. 2
Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/34/EU der Kommission vom 8. März 2011 (ABl. 2011, L 62, S. 27) (im Folgenden: Richtlinie 91/414), sah in ihrem Anhang I eine Liste der für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffe vor.
Rz. 3
Gemäß Art. 1 und dem Anhang der Richtlinie 2009/37/EG der Kommission vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin (ABl. 2009, L 104, S. 23) ist die Liste in Anhang I der Richtlinie 91/414 geändert worden, um darin u. a. Kupferverbindungen aufzunehmen.
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Rz. 4
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) bestimmt in ihrem Kapitel II „Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Beistoffe”) Abschnitt 1 „Wirkstoffe”) Unterabschnitt 3 „Erneuerung und Überprüfung”) Art. 14 „Erneuerung der Genehmigung”):
„(1) Auf Antrag wird die Genehmigung eines Wirkstoffs erneuert, wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 4 genannten Genehmigungskriterien erfüllt sind.
…
(2) Die Erneuerung der Genehmigung gilt für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren. …”
Rz. 5
In Art. 20 „Erneuerungsverordnung”) in dem genannten Unterabschnitt 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 heißt es:
„(1) Es wird eine Verordnung gemäß dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren dahin gehend erlassen, dass
- die Genehmigung eines Wirkstoffs erneuert wird, gegebenenfalls vorbehaltlich Bedingungen und Einschränkungen, oder
- die Genehmigung eines Wirkstoffs nicht erneuert wird.
…”
Rz. 6
In Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 „Ausnahmen”) Art. 24 „Substitutionskandidaten”) der Verordnung Nr. 1107/2009 heißt es:
„(1) … Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die Genehmigung einmal oder mehrmals jeweils für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren erneuert werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Artikel 4 bis 21 Anwe...