Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Verbringung von Abfällen. Weigerung der Tschechischen Republik, für die Rücknahme des Gemischs TPS-NOLO (Geobal), das von diesem Mitgliedstaat nach Polen verbracht wurde, zu sorgen. Vorliegen von Abfall. Beweislast. Beweis”

 

Normenkette

EGV Nr. 1013/2006

 

Beteiligte

Kommission/ Tschechische Republik

Europäische Kommission

Tschechische Republik

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 3. Juli 2017,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková, E. Sanfrutos Cano und L. Haasbeek als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev, E. Regan und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. November 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht für die Rücknahme des aus diesem Mitgliedstaat nach Katowice (Polen) verbrachten Gemischs TPS-NOLO oder Geobal (im Folgenden: TPS-NOLO [Geobal]) in die Tschechische Republik gesorgt hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1013/2006

Rz. 2

In Art. 1 „Geltungsbereich”) der Verordnung Nr. 1013/2006 heißt es:

„(1) In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

…”

Rz. 3

Art. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. ‚Abfälle’ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. 2006, L 114, S. 9), mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3) ersetzt, deren Art. 3 die Begriffsbestimmung von ‚Abfall’ der Richtlinie 2006/12 im Wesentlichen übernimmt].

19. ‚zuständige Behörde am Versandort’ die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnen soll oder beginnt;

20. ‚zuständige Behörde am Bestimmungsort’ die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt …;

22. ‚Versandstaat’ jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen beginnen soll oder beginnt;

23. ‚Empfängerstaat’ jeden Staat, in den Abfälle … verbracht werden sollen oder verbracht werden;

35. ‚illegale Verbringung’ jede Verbringung von Abfällen, die

a) ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

g) in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass

iii) die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht.”

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 unterliegt die grenzüberschreitende Verbringung innerhalb der Union je nach Art und Behandlung von Abfällen und bei Überschreitung einer Menge von 20 kg einem Verfahren der Notifizierung an die zuständigen Behörden oder der Information an diese.

Rz. 5

Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt:

„(1) Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(2) Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

  1. vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,
  2. vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,
  3. von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,
  4. von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaa...

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