Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 89/48/EWG. Arbeitnehmer. Anerkennung von Diplomen. Maschinenbauingenieur

 

Beteiligte

Peros

Michail Peros

Techniko Epimelitirio Ellados

 

Tenor

In Ermangelung von Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb der in Artikel 12 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in ihrer bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung vorgeschriebenen Frist erlassen worden sind, kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie berufen, um im Aufnahmemitgliedstaat die Erlaubnis zur Ausübung eines reglementierten Berufes wie etwa desjenigen eines Maschinenbauingenieurs zu erhalten.

Diese Möglichkeit kann nicht von der Homologierung der Studienabschlüsse des Betroffenen durch die zuständigen nationalen Behörden abhängig gemacht werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2004, in dem Verfahren

Michail Peros

gegen

Techniko Epimelitirio Ellados

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric und des Richters K. Schiemann (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Peros, vertreten durch V. G. Chatzopoulos, dikigoros,
  • des Techniko Epimelitirio Ellados, vertreten durch A. Krystallidis, dikigoros,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Voraussetzungen, unter denen sich der Inhaber eines Diploms, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), fällt, in Ermangelung einer Umsetzung dieser Richtlinie nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist auf einige ihrer Bestimmungen berufen kann. Hilfsweise betrifft das Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Herrn Peros (im Folgenden: Kläger) gegen das Techniko Epimelitirio Ellados (griechische Ingenieurkammer, im Folgenden: das TEE), die griechische Einrichtung, die die Register der Ingenieure führt, wegen deren Ablehnung eines Antrags des Klägers auf seine Eintragung als Maschinenbauingenieur. Der Kläger hatte seinen Antrag auf seine Zulassung zur Ausübung dieses Berufes in Deutschland gestützt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Nach der dritten und der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 89/48 soll diese eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome einführen, die den europäischen Bürgern die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten, die in einem Aufnahmestaat von einer weiterführenden Bildung im Anschluss an den Sekundärabschnitt abhängig sind, erleichtern soll, sofern sie solche Diplome besitzen, die sie auf diese Tätigkeiten vorbereiten, die einen wenigstens dreijährigen Studiengang bescheinigen und die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

4 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/48 sieht vor:

„Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a) wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde …

…”

5 Unbeschadet des Artikels 3 dieser Richtlinie ermächtigt deren Artikel 4 den Aufnahmemitgliedstaat, vom Antragsteller unter bestimmten dort geregelten Voraussetzungen zu verlangen, dass er Berufserfahrung von einer bestimmten Dauer nachweist, einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (im Folgenden: Ergänzungsmaßnahmen). Im selben Artikel sind einige Regeln und Voraussetzungen festgelegt, die auf die Ergänzungsmaßnahmen, die verlangt werden können, anwendbar sind.

6 Artikel 6 der Richtlinie 89/48 führt Dokumente auf, die die Ehrenhaftigkeit, die Führung, die Tatsache, dass de...

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