Entscheidungsstichwort (Thema)
„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Rundfunkübertragung von Tonträgern. Angemessene Vergütung”
Beteiligte
Lagardère Active Broadcast |
Lagardère Active Broadcast |
Société pour la perception de la rémunération équitable (SPRE) |
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) |
Compagnie européenne de radiodiffusion et de télévision Europe 1 SA (CERT) |
Tenor
1. Im Fall einer Rundfunkübertragung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbietet es die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung nicht, dass die Vergütung für die Nutzung von Tonträgern nicht nur durch das Gesetz des Mitgliedstaats geregelt wird, in dessen Gebiet das Sendeunternehmen ansässig ist, sondern auch durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich aus technischen Gründen ein terrestrischer Sender befindet, der diese Sendungen in Richtung des ersten Mitgliedstaats ausstrahlt.
2. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass das Sendeunternehmen bei der Bemessung der in dieser Bestimmung genannten angemessenen Vergütung vom Betrag der Vergütung für die Nutzung von Tonträgern, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem es ansässig ist, nicht den Betrag der Vergütung einseitig abziehen darf, die in dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet sich der die Sendungen in Richtung des ersten Mitgliedstaats ausstrahlende terrestrische Sender befindet, entrichtet oder erhoben wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 17. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2004, in dem Verfahren
Lagardère Active Broadcast, Rechtsnachfolgerin der Europe 1 communication SA,
gegen
Société pour la perception de la rémunération équitable (SPRE),
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL),
weitere Beteiligte:
Compagnie européenne de radiodiffusion et de télévision Europe 1 SA (CERT),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr, J. Malenovský (Berichterstatter) und U. Lõhmus,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Lagardère Active Broadcast und der Compagnie européenne de radiodiffusion et de télévision Europe 1 SA (CERT), vertreten durch D. Le Prado, F. Manin und P. Bouvery, avocats,
- der Société pour la perception de la rémunération équitable (SPRE), vertreten durch O. Davidson, avocat,
- der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), vertreten durch die Rechtsanwälte H. Weil und K. Mailänder,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Bodard-Hermant als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch A. Tiemann und H. Klos als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. April 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) und der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Lagardère Active Broadcast, Rechtsnachfolgerin der Europe 1 communication SA (im Folgenden: Lagardère oder Europe 1), gegen die Société pour la perception de la rémunération équitable (im Folgenden: SPRE) und die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (im Folgenden: GVL) wegen der Verpflichtung der Zahlung einer angemessenen Vergütung für die öffentliche Rundfunkübertragung von Tonträgern, die über Satellit und über terrestrische Übertragungseinrichtungen in Frankreich und in Deutschland erfolgt.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/100 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
(2) Die Mitgliedstaaten...