Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Investitionsbeihilfen in den strukturschwachen Gebieten Italiens. Entscheidung der Kommission, mit der diese Regelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde. Klagen auf Ersatz der Schäden, die durch diese Entscheidung entstanden sein sollen. Maßnahmen für den Übergang von der früheren zu dieser Regelung. Zeitlicher Geltungsbereich der Entscheidung der Kommission, gegen die frühere Regelung keine Einwände zu erheben. Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung

 

Beteiligte

Nuova Agricast und Cofra / Kommission

Nuova Agricast Srl

Europäische Kommission

Cofra Srl

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Nuova Agricast Srl und die Cofra Srl tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 12. Februar 2009,

Nuova Agricast Srl mit Sitz in Cerignola (Italien),

Cofra Srl mit Sitz in Barletta (Italien),

Prozessbevollmächtigter: M. A. Calabrese, avvocato,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und E. Righini als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2010,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Nuova Agricast Srl (im Folgenden: Nuova Agricast) und die Cofra Srl (im Folgenden: Cofra) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2008, Nuova Agricast und Cofra/Kommission (T-362/05 und T-363/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klagen auf Ersatz der Schäden abgewiesen hat, die ihnen durch die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2000, gegen die Investitionsbeihilfen in den strukturschwachen Gebieten Italiens keine Einwände zu erheben (staatliche Beihilfe N 715/99 – Italien) (im Folgenden: streitige Entscheidung), über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Kurzmitteilung (ABl. C 278, S. 26) veröffentlicht worden ist, und durch das Verhalten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass dieser Entscheidung entstanden sein sollen.

Rechtlicher Rahmen

Die bis 31. Dezember 1999 genehmigten Regelungen über die Beihilfen zugunsten von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens

Rz. 2

Mit dem Decreto-legge Nr. 415 über die Refinanzierung des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986 zur einheitlichen Regelung über Sondermaßnahmen im Mezzogiorno (Rifinanziamento della legge 1° marzo 1986, n. 64, recante disciplina organica dell'intervento straordinario nel Mezzogiorno) vom 22. Oktober 1992 (GURI Nr. 249 vom 22. Oktober 1992, S. 3), nach Änderung umgewandelt in das Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992 (GURI Nr. 299 vom 21. Dezember 1992, S. 3, und Berichtigung GURI Nr. 301 vom 23. Dezember 1992, S. 40), Letzteres wiederum geändert durch das Decreto-legge Nr. 96 vom 3. April 1993 (GURI Nr. 79 vom 5. April 1993, S. 5) (im Folgenden: Gesetz Nr. 488/1992), sah der italienische Gesetzgeber finanzielle Maßnahmen vor, die zur Förderung der Entwicklung bestimmter Produktionstätigkeiten durch Unternehmen in den strukturschwachen Gebieten des Landes bestimmt waren.

Rz. 3

Am 1. März 1995 und 21. Mai 1997 erließ die Kommission zwei Entscheidungen, gegen die aufeinanderfolgenden, auf das Gesetz Nr. 488/1992 gestützten Beihilferegelungen und die verschiedenen Bestimmungen zu deren Durchführung (staatliche Beihilfen Nrn. N 40/95 und N 27/A/97) zunächst bis zum 31. Dezember 1996 und dann bis zum 31. Dezember 1999 keine Einwände zu erheben. Diese Entscheidungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 1995 – Entscheidung vom 1. März 1995 – (ABl. C 184, S. 4) und vom 8. August 1997 – Entscheidung vom 21. Mai 1997 – (ABl. C 242, S. 4, im Folgenden: Entscheidung von 1997) abgekürzt veröffentlicht.

Rz. 4

Die Einzelheiten der durch die Entscheidung von 1997 genehmigten Beihilferegelung (im Folgenden: Beihilferegelung 1997-1999) wurden wie folgt geregelt: erstens durch Entscheidung des Comitato interministeriale per la programmazione economica (Interministerieller Ausschuss für die wirtschaftliche Planung) betreffend Richtlinien für die Gewährung von Subventionen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 488/1992 (Direttive per la concessione di agevolazioni ai sensi dell'art. 1, comma 2, del decreto-legge 22 ottobre 1992, n. 415, convertito nella legge 19 dicembre 1992, n. 488, in tema di...

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