Entscheidungsstichwort (Thema)
Marken. Richtlinie 89/104/EWG. Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen. Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde. Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände. Befugnis des mit einer Klage befassten nationalen Gerichts
Beteiligte
BVBA Management, Training en Consultancy |
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Tenor
Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist wie folgt auszulegen:
- Die zuständige Behörde ist, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, unabhängig davon, wie der Eintragungsantrag formuliert wurde, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in diesem Antrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist; wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken;
- die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht daran hindert, sich für jede der in dem Eintragungsantrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen gesondert zur Unterscheidungskraft der Marke zu äußern, wenn einzelne Kategorien von Waren oder Dienstleistungen oder einzelne Waren oder Dienstleistungen weder Gegenstand der Entscheidung noch des Antrags waren;
- die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht Tatsachen und Umstände aus der Zeit nach dem Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht berücksichtigen darf.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van Beroep te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 30. Mai 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2005, in dem Verfahren
BVBA Management, Training en Consultancy
gegen
Benelux-Merkenbureau
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen, P. Kuris (Berichterstatter), G. Arestis und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Benelux-Merkenbureau, vertreten durch L. de Gryse und B. Dauwe, advocaten,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Rasmussen und H. van Vliet als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Juli 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BVBA Management, Training en Consultancy (im Folgenden: MT&C) und dem Benelux-Merkenbureau (Benelux-Markenamt, im Folgenden: BMB) wegen dessen Weigerung, das Wortzeichen „The Kitchen Company” entsprechend dem Antrag von MT&C für verschiedene Waren und Dienstleistungen als Marke einzutragen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Nach ihrem ersten Erwägungsgrund bezweckt die Richtlinie eine Angleichung der Markenrechte der Mitgliedstaaten, um die bestehenden Unterschiede zu beseitigen, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden können.
4 Wie aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, zielt sie allerdings nicht auf eine vollständige Angleichung der Markenrechte der Mitgliedstaaten ab und beschränkt sich auf die Angleichung derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.
5 Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie wird hervorgehoben, dass es den Mitgliedstaaten weiter freisteht, Verfahrensbestimmungen für die Eintragung von Marken zu erlassen, und dass es ihnen u. a. zusteht, die Form der Verfahren für die Eintragung festzulegen.
6 Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es, dass die Verwirklichung der mit der Angleichung der Markenrechte der Mitgliedstaaten verfolgten Ziele voraussetzt, dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten, und dass die Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe betreffend die Marke selbst, wie fehlende Unterscheidungskraft, erschöpfend aufzuführen sind.
7 Art. 3 „Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe”) der Richtlinie bestimmt:
„(1) Folgende Zeichen oder Marke...