Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Fanglizenzen. Verordnung (EG) Nr. 3690/93. Schiffe Wiron III und Wiron IV. Endgültige Überführung nach Argentinien

 

Beteiligte

Kommission / Niederlande

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich der Niederlande

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. Januar 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und C. Diderich als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, J. Malenovský (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Juli 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (ABl. L 341, S. 93) verstoßen hat, dass es die Fanglizenzen für die Schiffe Wiron III und Wiron IV nach deren endgültiger Überführung nach Argentinien nicht entzogen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Fischereibeziehungen (im Folgenden: Fischereiabkommen) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3447/93 des Rates vom 28. September 1993 (ABl. L 318, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Im neunten Erwägungsgrund des Fischereiabkommens heißt es, die Vertragsparteien seien „der Überzeugung, dass diese neue Form der Zusammenarbeit im Fischereisektor den Zugang zu neuen Fangmöglichkeiten anhaltend sichert, die Erneuerung und Umstellung der argentinischen Fangflotte und die Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte begünstigt und langfristig die rationelle Bewirtschaftung der Ressourcen fördert”.

3 Art. 5 Abs. 1 und 3 des Fischereiabkommens bestimmt:

„(1) Die Parteien schaffen günstige Voraussetzungen für die Gründung in Argentinien von Unternehmen, deren Kapital aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammt, sowie für die Errichtung von gemischten Gesellschaften und zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen im Fischereisektor, in denen argentinische Reeder und Gemeinschaftsreeder sich zusammenschließen, um die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und die Erzeugnisse gegebenenfalls zu verarbeiten; hierfür gelten die in Protokoll I und in den Anhängen I und II festgelegten Bedingungen.

(3) Im Rahmen ihrer Politik zur Umstrukturierung der Fischereiflotte gestattet die Gemeinschaft die Übernahme von Gemeinschaftsschiffen in Unternehmen, die in Argentinien gegründet wurden oder werden. Ebenso genehmigt Argentinien im Rahmen seiner Politik zur technologischen Erneuerung im Fischereisektor die Übertragung gültiger Fanglizenzen und stellt die nach Maßgabe dieses Abkommens zu bewilligenden neuen Lizenzen aus.”

4 Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) sah vor:

„(1) Der Rat legt nach dem in Artikel 43 des Vertrages vorgesehenen Verfahren bis zum 31. Dezember 1993 eine spätestens ab dem 1. Januar 1995 anzuwendende Gemeinschaftsregelung mit Bestimmungen über die Mindestangaben fest, die in den von den Mitgliedstaaten zu erteilenden und zu verwaltenden Fanglizenzen enthalten sein müssen.

Ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Gemeinschaftsregelung sind die Mitgliedstaaten gehalten, nationale Fanglizenzregelungen anzuwenden. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft über eine Lizenz verfügen, die an das Schiff gebunden ist.

Diese Bestimmungen sind unbeschadet jeglicher Sonderregelungen anwendbar, die auf Gemeinschaftsebene gelten oder im Rahmen bestehender oder künftiger internationaler Abkommen vorgeschrieben sind.

(2) Die Lizenzregelungen gelten für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in den Fischereigewässern der Gemeinschaft, in Drittlandsgewässern oder auf Hoher See tätig sind. Die Vorschriften der Gemeinschaft über Mindestangaben gelten auch für Fischereifahrzeuge von Drittländern, die gemäß internationalen Abkommen in den Fischereigewässern der Gemeinschaft fischen.”

5 Art. 11 der Verordnung Nr. 3760/92 bestimmte:

„Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels [43] des Vertrages unter Berücksichtigung des Titels I für mehrere Jahre und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1994 die Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung de...

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