Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Überprüfung durch den Gerichtshof. Verordnungen (EG) Nrn. 2100/94 und 1239/95. Landwirtschaft. Gemeinschaftlicher Sortenschutz. Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte. Allgemeine Bekanntheit der Sorte. Beweis. Pflanzensorte SUMCOL 01

 

Beteiligte

Schräder / CPVO

Ralf Schräder

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Schräder trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 28. Januar 2009,

Ralf Schräder, wohnhaft in Lüdinghausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Leidereiter,

Kläger,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad und B. Kiewiet als Bevollmächtigte im Beistand des Rechtsanwalts A. von Mühlendahl,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J.-C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin C. Toader sowie der Richter C. W. A. Timmermans, K. Schiemann und P. Kūris (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2009,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Schräder die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 2008, Schräder/CPVO (SUMCOL 01) (T-187/06, Slg. 2008, II-3151, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 2. Mai 2006 (Sache A 003/2004, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 (ABl. L 258, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2100/94) wird der gemeinschaftliche Sortenschutz für Sorten erteilt, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

Rz. 3

Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt:

„(1) Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen an dem … Antragstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.

(2) Das Bestehen einer anderen Sorte gilt insbesondere dann als allgemein bekannt, wenn an dem … Antragstag

  1. für sie Sortenschutz bestand oder sie in einem amtlichen Sortenverzeichnis der Gemeinschaft oder eines Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit entsprechender Zuständigkeit eingetragen war;
  2. für sie die Erteilung eines Sortenschutzes oder die Eintragung in ein amtliches Sortenverzeichnis beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wurde.

In der Durchführungsordnung … können beispielhaft weitere Fälle aufgezählt werden, bei denen von allgemeiner Bekanntheit ausgegangen werden kann.”

Rz. 4

Art. 54 der Verordnung Nr. 2100/94 schreibt vor, dass das CPVO u. a. prüft, ob die Sorte Gegenstand des gemeinschaftlichen Sortenschutzes sein kann, ob die Sorte neu ist und ob der Antragsteller nach Art. 12 antragsberechtigt ist. Das CPVO prüft, ob die vorgeschlagene Sortenbezeichnung festsetzbar ist. Dabei kann es sich anderer Stellen bedienen. Der Erstantragsteller gilt als derjenige, dem das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz zusteht.

Rz. 5

Art. 55 dieser Verordnung bestimmt, dass das CPVO dann, wenn es keine Hindernisse für die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes feststellt, die technische Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen durch das zuständige Amt oder die zuständigen Ämter in mindestens einem der Mitgliedstaaten veranlasst, denen vom Verwaltungsrat die technische Prüfung von Sorten des betreffenden Taxons übertragen wurde (im Folgenden: Prüfungsämter).

Rz. 6

Nach den Art. 61 und 62 der Verordnung Nr. 2100/94 erteilt das CPVO den gemeinschaftlichen Sortenschutz, wenn es der Auffassung ist, dass die Ergebnisse dieser Prüfung für die Entscheidung über den Antrag ausreichen, und keine Hindernisse nach den Art. 59 und 61 dieser Verordnung vorliegen. Umgekehrt weist es den Antrag auf Sortenschutz zurück, wenn das Ergebnis dieser Prüfung die Erteilung nicht rechtfertigt.

Rz. 7

Nach Art. 67 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 hat eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des CPVO, mit der der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zurückgewiesen wird, aufschiebende Wirkung. Das CPVO kann jedoch, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, anordnen, dass die angefochtene Entscheidung nicht ausgesetzt wird.

Rz. 8

Art. 70 Abs. 2 der Ver...

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