Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 2000/53/EG. Art. 5 Abs. 3 und 4, Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1. Keine richtlinienkonforme Umsetzungs
Beteiligte
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung von Art. 2 Nr. 13, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 3 und 4 – hinsichtlich dieses Abs. 4, soweit Demontageanlagenbetreiber, die sich bereit erklärt haben, ein Altfahrzeug zur Verwertung zu übernehmen, vom System des Ausgleichs der Verwertungskosten ausgeschlossen sind –, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie erforderlich sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 13. Februar 2009,
Europäische Kommission, vertreten durch P. Oliver und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und A. Adam als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter E. Levits (Berichterstatter), M. Ilešič, J.-J. Kasel und M. Safjan,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung von Art. 2 Nr. 13, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 3 und 4, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie erforderlich sind.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 2
Ihrem Art. 1 („Ziele”) zufolge sind in der Richtlinie 2000/53 Maßnahmen festgelegt, die vorrangig auf die Vermeidung von Fahrzeugabfällen und darüber hinaus auf die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zur Verringerung der Abfallbeseitigung sowie auf eine Verbesserung der Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen befassten Wirtschaftsbeteiligten abzielen.
Rz. 3
In Art. 2 Nr. 13 dieser Richtlinie wird der Begriff „Demontageinformationen” bestimmt als „alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind. Sie werden den zugelassenen Verwertungsanlagen von den Fahrzeugherstellern und Zulieferern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt”.
Rz. 4
Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der genannten Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in Anhang II genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen.”
Rz. 5
Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2000/53 bestimmt:
„(2) Die Mitgliedstaaten treffen … die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Altfahrzeuge den zugelassenen Verwertungsanlagen zugeleitet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, nach dem Altfahrzeuge nur abgemeldet werden dürfen, wenn für sie ein Verwertungsnachweis vorgelegt wurde. Dieser Nachweis wird dem Halter und/oder Eigentümer bei der Ablieferung des Altfahrzeugs bei einer Verwertungsanlage ausgestellt. Verwertungsanlagen, die über eine Zulassung gemäß Artikel 6 verfügen, dürfen einen Verwertungsnachweis ausstellen. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Hersteller, Händler und Rücknahmestellen im Auftrag einer zugelassenen Verwertungsanlage Verwertungsnachweise ausstellen, sofern sie gewährleisten, dass das Altfahrzeug einer zugelassenen Verwertungsanlage zugeführt wird, und sofern sie amtlich registriert sind.
Die Ausstellung eines Verwertungsnachweises durch Verwertungsanlagen oder durch Händler oder Rücknahmestellen im Auftrag einer zugelassenen Verwertungsanlage begründet für diese keinen Anspruch auf Kostenerstattung, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten dies ausdrücklich vorsehen.
…
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um s...